Bewerbungsmassnahmen
Das Erstellen von Bewerbungsdossiers, die Erarbeitung und die gezielte Umsetzung einer Bewerbungsstrategie oder das Trainieren von Vorstellungsgesprächen sind wesentliche Aspekte der Bewerbungsmassnahmen, mit denen einer unterstützten Person zu einer erfolgreichen Arbeitssuche verholfen werden soll.
Personen, die beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum RAV angemeldet sind, können unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Bewerbungskurs besuchen, wenn sie ausgesteuert sind; vgl. Kapitel Massnahmen bei Aussteuerung.
Kosten für Bewerbungsmassnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen auch via Invaliden-, Unfallversicherung oder Militärversicherung möglich.
Die Kosten gehören zu den situationsbedingten Leistungen (SIL). Zulagen und Zusatzkosten sind möglich.
Werden Einsätze nicht mit Lohn honoriert, ist der Versicherungsschutz bei nicht entlohnter Arbeit zu gewährleisten.
Liegt ein Antrag vor, ist er innert einer angemessenen Frist zu beurteilen. Zunächst ist zu prüfen, ob die Massnahme den Zielen der Sozialhilfe dient. Je nach Ursache für die Massnahme sind weitere Leistungsträger abzuklären. Auch ist zu prüfen, ob sich der Kanton an den Kosten für die Massnahme beteiligt.
Es ist hilfreich, vorab abzuklären, welche Massnahmen bereits über eine andere Sozialhilfestelle oder über Sozialleistungen eingeleitet wurden und zu welchen Zielen sie geführt haben. Hat eine unterstützte Person bereits einen Bewerbungskurs durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum RAV angeboten bekommen, stellt sich die Frage, warum ein zweiter Bewerbungskurs notwendig ist.
Bei Teilarbeitsunfähigkeit ist vorab ein ausführlicher Arztbericht mit Empfehlung und Prognose im Zusammenhang mit einer Massnahme anzufordern. Es muss klar sein, ob die Ziele im Sozialhilfebezug mit der Massnahme erreichbar sind.
Angebote setzen in der Regel Deutschkenntnisse voraus. Vor Einleiten einer Massnahme ist zu prüfen, ob die betroffene Person mit ihren Schreibkompetenzen und Sprachkenntnissen bestehen kann.
Für Vorbereitung und Durchführung einer Integrationsmassnahme können das Koordinationsformular und die Zielvereinbarung wertvolle Instrumente sein.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.
Die Kantone regeln die Kostenentschädigungen an die Gemeinden, die durch Integrationsmassnahmen entstehen. Die Gemeinden müssen ihren Aufwand beim Kanton melden und die Kosten einfordern.
Die Information für unterstützte Personen zu Integrationsmassnahmen und Sozialhilfebezug ist im Kapitel Informationen und in der Rubrik Vorlagen A-Z abgelegt.