Arbeit, auch selbständig

Unterstützte Personen, die einer Erwerbsarbeit im regulären Arbeitsmarkt nachgehen, können ergänzend zu ihren Einnahmen Sozialhilfeleistungen beantragen. 

Zur Personengruppe gehören Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende oder mithelfende Personen im Betrieb eines Verwandten.

Arbeiten sie in selbständigem Erwerb, wird ihnen entweder befristet Überbrückungshilfe bis zu ihrer wirtschaftlichen Verselbständigung gewährt oder sie erhalten Regelsozialhilfe ohne Befristung, wenn sie nicht mehr in den regulären Arbeitsmarkt vermittelt werden können und die Tätigkeit eine sinnvolle soziale Integration und Tagesstruktur gewährleistet.

Es gibt auch Menschen, die unbezahlte Arbeit leisten, beispielsweise Freiwilligenarbeit. Oder sie arbeiten in einem Teillohnprojekt, das von Sozialhilfeorganen mitfinanziert ist.

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.

In den SKOS-Richtlinien sind die Zulagen und Zusatzkosten, die im Zusammenhang mit einer Arbeit anfallen können, in Kapitel C.6.3 Skos (Erwerb) erklärt. 

Eine Auswahl an Textbausteinen für eine Verfügung zu den Bereichen Arbeit und Arbeitssuche und ein Merkblatt ist an anderer Stelle abgelegt.

Die Arten von Arbeit, die in der Sozialhilfepraxis oft vorkommen, sind in den folgenden Kapiteln näher erklärt.