Auflage für die Arbeitssuche von Alleinerziehenden

Alleinerziehende mit Betreuungspflichten haben Arbeit zu suchen, soweit es sich mit ihrer Kinderbetreuung vereinbaren lässt. Das zuständige Sozialhilfeorgan hat mit Alleinerziehenden nach Kapitel C.6.4 Abs. 4 Skos (Familie) so früh wie möglich den beruflichen (Wieder-)Einstieg zu planen.

Nach Kapitel C.6.4 Abs. 5 Skos (Familie) wird empfohlen, Alleinerziehende erst zur Arbeit anzuhalten, wenn das jüngste Kind das erste Lebensjahr vollendet hat. Bevor die Auflage zur Arbeitssuche erteilt wird, ist die Kinderbetreuung zu sichern. Auch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum RAV setzt voraus, dass die Kinderbetreuung geregelt ist, damit eine Person mit Betreuungspflichten als vermittelbar gilt. Die Kosten werden vom zuständigen Sozialhilfeorgan im Umfang der möglichen Arbeitszeit übernommen. 

Ergänzungen

Ergänzungen

Spätestens bei Aufnahme einer Vollzeitstelle tritt die Sozialhilfeabhängigkeit einer alleinerziehenden Person nicht mehr aufgrund Erwerbsausfall zu Gunsten der Kinderbetreuung ein. Die Verwandtenunterstützungspflicht ist abzuklären; vgl. Kapitel Alleinerziehende und Verwandtenunterstützung

Hyperlink SKOS-RL

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Skos-RL; skos.ch

→ Kapitel F.1 Auflagen

→ Praxisbeispiel 2017: Was gilt bei der Arbeitsintegration von Alleinerziehenden?