Spezialkleider, -schuhe und -zubehör
Manchmal kommt es vor, dass ein Arbeitgeber Arbeitskleider oder -schuhe verlangt, diese aber nicht kostenlos zur Verfügung stellt oder nur einen Teilbetrag leistet. Es gibt auch Arbeitgeber, die Berufskleider zwar zur Verfügung stellen, diese aber selbst reinigen und für die Kosten einen Betrag vom Lohn abziehen. Beispielsweise gibt es in der Baubranche Vorschriften zum Schuhwerk, im Gastgewerbe werden manchmal ausschliesslich weisse Blusen oder andere bestimmte Kleidungsstücke verlangt. Als weiteres Zubehör gelten beispielsweise Werkzeug. Für Kochlehrlinge wird manchmal die Anschaffung von speziellen Messern verlangt.
Kosten im Zusammenhang mit Arbeitskleidern, -schuhen und -zubehör gehören zu den situationsbedingten Leistungen (SIL) nach Kapitel C.6.3 Abs. 1 Skos (Erwerb).
Zunächst sind alle möglichen Leistungsträger abzuklären. Vor Prüfung einer Kostenübernahme ist die Bestätigung über die Notwendigkeit und eine Stellungnahme zur möglichen Kostenübernahme durch die Sozialhilfe vom Arbeitgeber zu verlangen. In einem zweiten Schritt ist zu klären, ob die Anschaffung die berücksichtigten Ausgaben im Grundbedarf (GBL) übersteigen. Werden die Anschaffungen im Zusammenhang mit einer Berufslehre verlangt, ist zu klären, ob die Ausgaben bei der Stipendienberechnung berücksichtigt werden. Ist eine Sozialversicherung involviert, ist sie zur Kostenübernahme anzufragen.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.