Teillohnprojekt

Von arbeitsfähigen Personen wird nach Kapitel A.4.1 Abs. 8 lit. b Skos (Pflicht zur Minderung der Bedürftigkeit) für den Erhalt von wirtschaftlicher Hilfe eine Gegenleistung verlangt. Das kann die Teilnahme an einem Teillohnprojekt sein, bis zur Aufnahme einer Arbeit im regulären Arbeitsmarkt.

Es gibt Angebote, die ausschliesslich für das Erbringen einer Gegenleistung eingesetzt werden. Sie sollen verhindern, dass sich unterstützte Personen auf der Sozialhilfe «ausruhen». Die Teilnahme kann mit Verfügung angeordnet werden.  Verweigern unterstützte Personen die Teilnahme, ist über eine Leistungskürzung als Sanktion zu entscheiden. 

Andere Einsätze dienen der sozialen Integration oder fördern die Arbeitsintegration mit dem Ziel, die Teilnehmenden zu befähigen, den Wiedereinstieg in den regulären Arbeitsmarkt zu erreichen. 

Teillohnprojekte werden unterstützten Personen ohne Chancen auf dem regulären Arbeitsmarkt angeboten. 

Sozialhilfeorgane regeln die Kosten und Verfahren mit den Angeboten in der Regel mit Vertrag. Die unterstützte Person unterschreibt eine Zielvereinbarung über die Zusammenarbeit mit der zuständigen Person des Teillohnprojekts und der zuständigen Fachperson der Sozialhilfe oder erhält die Anordnung mit Verfügung als Massnahme angeordnet.

Bei einigen Angeboten wird den unterstützten Personen nach einem geleisteten Einsatz jeden Tag ein Beitrag ausbezahlt. Bei anderen werden die Kosten wöchentlich oder einmal pro Monat vergütet.  Solche Projekte werden auch als Taggeldprogramme bezeichnet.

Die Mitarbeitenden fordern vom zuständigen Sozialhilfeorgan die monatlich ausbezahlten Beiträge ein und stellen die weiteren Projektkosten in Rechnung.

Die Mitarbeitenden der Angebote sind in der Regel für den Unfallschutz der Teilnehmenden verantwortlich und melden sie bei der obligatorischen Unfallversicherung (UV) an. In anderen Fällen ist der Unfallversicherungsschutz von der zuständigen Fachperson der Sozialhilfe sicherzustellen.

Die Teilnahme an einem Teillohnprojekt berechtigt zu einer Integrationszulage (IZU). Zusatzkosten sind möglich.

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.

Für die Vorbereitung und Durchführung einer Massnahme kann das Koordinationsformular für Integrationsmassnahmen eingesetzt werden.