Unbezahlte Arbeit
Unbezahlte Arbeit ist eine Tätigkeit, für die keine direkte Vergütung erfolgt. Unbezahlte Arbeit kommt im Bereich der Freiwilligenarbeit oder im Rahmen einer Massnahme im Bereich der Abklärung und Integration vor. Die unterstützte Person erbringt keine entschädigte Leistung und das zuständige Sozialhilfeorgan bezahlt die Kosten für die Massnahme. Unbezahlte Arbeiten können u.a. eine Volontariatsarbeit, Arbeitsversuch und Trainingsarbeitsplatz im regulären Arbeitsmarkt betreffen. Auch im Bereich der Bildung kommen unbezahlte Arbeiten vor, beispielsweise bei einem Schnuppereinsatz oder Praktikum; vgl. Kapitel Weitere Bildungsmassnahmen.
Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, im regulären Arbeitsmarkt unentgeltlich zu arbeiten. Ausnahmen und andere Regelungen gibt es beispielsweise bei Gefälligkeitsarbeiten oder bei Arbeiten im familiären Betrieb.
Die Sozialhilfeorgane haben den Unfallversicherungsschutz bei nicht entlohnter Arbeit zu gewährleisten.
Fallen Kosten für unbezahlte Arbeit an, gehören sie zu den situationsbedingten Leistungen (SIL). Bewilligte unbezahlte Arbeit berechtigt zu einer Integrationszulage (IZU). Zusatzkosten sind möglich.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.
Für die Vorbereitung und Durchführung einer Massnahme kann das Koordinationsformular für Integrationsmassnahmen eingesetzt werden.
Die SKOS erklärt in einer Praxishilfe die Unfallversicherung und die Versicherungspflicht bei nicht entlöhnter Arbeit.
Ergänzungen
Es gibt Arbeitgeber, die von Bewerbenden verlangen, dass sie zunächst einige Wochen im Betrieb einen Schnuppereinsatz leisten, und stellen einen Arbeitsvertrag in Aussicht, wenn sie sich in der Schnupperzeit bewähren. Ist der Schnuppereinsatz nur mündlich vereinbart, ist eine schriftliche Vereinbarung zu verlangen und der Arbeitgeber zur Sicherung des Unfallschutzes aufzufordern. Sozialhilfeorgane müssen sicherstellen, dass unterstützte Personen von Arbeitgebern nicht ausgebeutet werden. Arbeitsleistungen, die nicht finanziell entschädigt sind und durch die ein Arbeitgeber Gewinne erzielt, fallen in den Bereich der Schwarzarbeit.