Selbständigerwerbende mit Regelsozialhilfe
Selbständigerwerbende, die kein existenzsicherndes Einkommen erzielen, können dauerhaft wirtschaftliche Hilfe erhalten, wenn sie nicht mehr in den regulären Arbeitsmarkt integriert werden können und die Tätigkeit eine soziale Integration und eine Tagesstruktur gewährleistet. Die Bedingungen für eine selbständige Tätigkeit werden mit Vereinbarung geregelt.
Selbständigerwerbende müssen jeden Monat ihre Ein- und Ausgaben belegen. Dafür kann ihnen das Formular für den Nachweis der Rechnungsführung für Selbständigerwerbende (Buchhaltung) abgegeben werden.
Selbständigerwerbende müssen Mehrkosten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit aus ihren Einnahmen selbst bezahlen.
Wird einer selbständigen Erwerbstätigkeit aufgrund fehlender Vermittlungsfähigkeit zugestimmt, müssen mindestens die Betriebskosten mit dem Ertrag gedeckt werden.
Das Verrichten einer Erwerbsarbeit berechtigt grundsätzlich zu einem Einkommensfreibetrag (EFB). Wenn der erzielte Ertrag aus einer dauerhaften selbständigen Erwerbstätigkeit tiefer als die Pauschale für einen EFB ausfällt, dient die Tätigkeit nachweislich einer sozialen Integration, was die Auszahlung einer Integrationszulage (IZU) rechtfertigt. Zusatzkosten sind möglich. Fallen Zusatzkosten ausnahmsweise zu Lasten der Sozialhilfe an, werden sie analog einer Erwerbsarbeit ausbezahlt.
Die Sozialbehörde entscheidet über die Anerkennung der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Sie regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen. Die Bedingungen werden mit Zielvereinbarung und Vereinbarung für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit Regelsozialhilfe geregelt.
Personen, die in selbständiger Erwerbstätigkeit sind oder eine solche ausüben wollen, kann das Merkblatt für Selbständigerwerbende und der Fragebogen und Antrag für Selbständigerwerbende abgegeben werden.
In den Skos-Richtlinien wird in Kapitel C.2 Erläuterungen h Skos (Selbständigerwerbende) Bezug zur selbständigen Erwerbstätigkeit genommen. Die SKOS stellt die Praxishilfe für die Unterstützung für Selbständigerwerbende zur Verfügung und beantwortet in einer weiteren Praxishilfe die Frage, ob selbständig Erwerbstätige Anrecht auf Sozialhilfe haben.