Selbständigerwerbende mit Überbrückungshilfe
Selbständigerwerbende, die kein existenzsicherndes Einkommen erzielen, können befristet Überbrückungshilfe beantragen. Die Überbrückungszeit soll ihnen ermöglichen, die wirtschaftliche Selbständigkeit zu erreichen oder ihre Tätigkeit zu beenden.
Selbständigerwerbende müssen jeden Monat ihre Ein- und Ausgaben belegen. Dafür kann ihnen das Formular für den Nachweis der Rechnungsführung für Selbständigerwerbende (Buchhaltung) abgegeben werden.
Eine Person, die eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen oder weiterführen will, erklärt sich durch Vereinbarung mit den Bedingungen bereit und kann zu einer Betriebseinschätzung verpflichtet werden. Das heisst, sie muss sich bereit erklären, mit einer Fachstelle zusammenzuarbeiten und ihre Betriebsführung offenzulegen. Die Organisation schätzt den Erfolg des Betriebs ein und erstattet dem zuständigen Sozialhilfeorgan Bericht über die Betriebschancen. Gemeinden, die keine Kontakte haben, können sich bei der Arbeitslosenkasse respektive Regionalen Arbeitsvermittlungszentren RAV über Fachstellen erkundigen.
Selbständigerwerbende müssen Mehrkosten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit aus ihren Einnahmen selbst bezahlen. Zusatzkosten werden nur in begründeten Ausnahmefällen übernommen. Fallen sie ausnahmsweise zu Lasten der Sozialhilfe an, werden sie analog einer Erwerbsarbeit ausbezahlt.
Das Verrichten einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt grundsätzlich zu einem Einkommensfreibetrag (EFB). Wenn der erzielte Ertrag jedoch tiefer als die Pauschale für einen EFB ausfällt, ist die Auszahlung einer Integrationszulage (IZU) gerechtfertigt; oder der Anspruch auf Zulagen fällt weg.
Die Sozialbehörde entscheidet über die Anerkennung der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Die Bedingungen werden mit Vereinbarung geregelt. Sie regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.
Personen, die in selbständiger Erwerbstätigkeit sind oder eine solche ausüben wollen, kann das Merkblatt für Selbständigerwerbende und der Fragebogen und Antrag für Selbständigerwerbende abgegeben werden.
In den Skos-Richtlinien wird in Kapitel C.2 Erläuterungen h Skos (Selbständigerwerbende) Bezug zur selbständigen Erwerbstätigkeit genommen. Die SKOS stellt die Praxishilfe für die Unterstützung für Selbständigerwerbende zur Verfügung und beantwortet in einer weiteren Praxishilfe die Frage, ob selbständig Erwerbstätige Anrecht auf Sozialhilfe haben.