Service-Stock und Trinkgelder
Personen, die im Gastgewerbe oder in einem Taxiunternehmen arbeiten, müssen manchmal bei Arbeitsbeginn einen Service-Stock zur Verfügung stellen. Dieser wird nicht mit Sozialhilfegeldern bezahlt. Ein Arbeitgeber kann einen Betrag für einen Service-Stock vorschussweise erbringen und in Folge vom Lohn abziehen oder in anderer Form zurückfordern.
Unterstützten Personen ist zuzumuten, mit Zulagen den Service-Stock zu beschaffen. Es besteht die Möglichkeit, mit Trinkgeldern einen Service-Stock aufzubauen.
In Kapitel C.6.3 Erläuterungen a Skos (Keine Verrechnung von SIL mit EFB und IZU) ist festgelegt, dass Unkosten für bezahlte oder unbezahlte Tätigkeiten bei ausgewiesenem Bedarf als situationsbedingte Leistungen (SIL) ergänzend zu übernehmen sind und nicht mit Integrationszulage (IZU) oder Einkommensfreibetrag (EFB) verrechnet werden dürfen. Diese Regelung widerspricht nicht dem beschriebenen Vorgehensvorschlag. Zum einen handelt es sich nicht um eine Verrechnung und zum anderen ist ein Service-Stock keine SIL.
Trinkgeld ist ein Lohnbestandteil und ist an die wirtschaftliche Hilfe nach Kapitel D.1 Abs. 1 Skos (Einnahmen) anzurechnen. Einnahmen sind nach Kapitel A.4.1 Abs. 6 Skos (Auskunfts- und Meldepflicht) meldepflichtig.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.