Auflagen für die Arbeitssuche
Die Auflage zur Arbeitssuche muss verhältnismässig sein, die Zahl der belegbaren Arbeitssuchbemühungen muss erreichbar sein. Die Regelungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums RAV können auch im Sozialhilfebezug angewendet werden:
In der Regel erwartet das RAV mindestens 10 – 12 Arbeitsbemühungen pro Monat, also 2 - 3 pro Woche. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent reduzieren sich die Arbeitssuchbemühungen nicht automatisch um die Hälfte. Auch bei Ferien werden sie nicht generell reduziert. Bei der Arbeitslosenkasse versicherte Personen sind zwar bei bewilligtem Urlaub von der Arbeitssuche befreit, sie können ihre Arbeitssuchbemühungen aber vor- oder nachholen.
Die RAV-Beratung entscheidet im Einzelfall, ob und in welchem Umfang bei einer Teilarbeitsunfähigkeit und Ferien sich die Arbeitssuchbemühungen reduzieren. Weil es sich bei den 10 - 12 auferlegten Arbeitsbemühungen pro Monat um eine Mindestzahl an Nachweisen handelt, kann diese Zahl ohne besondere Gründe auch bei einer Teilarbeitsunfähigkeit und Ferien erwartet werden.
Sind unterstützte Personen beim RAV angemeldet, legt die Fachperson der RAV die Anzahl der Arbeitssuchbemühungen und die Form der Nachweise fest. Das zuständige Sozialhilfeorgan erteilt den unterstützten Personen die Auflage zur Anmeldung bei der RAV, zur Einhaltung der Termine, kooperativen Zusammenarbeit mit den Fachpersonen der RAV und Vorlage einer Kopie der Arbeitssuchbemühungen, die bei der RAV vorzulegen sind.
Bei der Erteilung einer Auflage zur Arbeitssuche genügt es nicht, eine Person zu einer bestimmten Anzahl Arbeitssuchbemühungen zu verpflichten. Es sind Art, Form und Fristen festzulegen. Daher ist zu empfehlen, mit Abgabe eines Formulars für die Arbeitssuchbemühungen die Regelungen festzuhalten und die Bedingungen mit Verfügung verbindlich zu erlassen; vgl. Kapitel Arbeitssuchbemühungen und Überprüfung.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.
Eine Auswahl an Textbausteinen für eine Verfügung zu den Bereichen Arbeit und Arbeitssuche ist an anderer Stelle abgelegt; Auszug:
Varianten Textbausteine für die Auflage für den Nachweis von Arbeitssuchbemühungen
Vorname Name hat mit der Vorlage von mindestens Zahl Arbeitssuchbemühungen pro Monat die Arbeitssuche zu belegen.
Die Suche nach einer Arbeit hat auf mehreren Wegen zu erfolgen: schriftlich, telefonisch und/oder durch persönliche Vorstellung.
Inserate, Kopien der schriftlichen Bewerbungen und Antwortschreiben sind dem Formular für die Arbeitssuchbemühungen beizulegen.
Mindestens das Inserat der Stellenausschreibung ist beizulegen. Bei mündlichen Vorsprachen ist auf dem Formular mindestens ein Stempel der Firma anzubringen. Arbeitssuchbemühungen ohne jegliche Beilage oder Bestätigung werden nicht anerkannt.
Das Formular ist so auszufüllen, dass die Adressen der Arbeitgeber ersichtlich sind.
Das Formular ist monatlich unaufgefordert mit allen Beilagen bei der zuständigen Fachperson der Sozialhilfe bis zum Zahl. Tag des Monats vorzulegen.
Noch offene Antworten eines laufenden Monats sind im Folgemonat beim Arbeitgeber nachzufragen und nachzureichen.
Ergänzungen
Bei der Auflage zur Arbeitssuche kann eine unterstützte Person nicht darauf bestehen, nur in einer bestimmten Berufsbranche Arbeit zu suchen. Es gelten die allgemeinen Kriterien nach Kapitel F.1 Erläuterungen d Skos (Auflagen). Unterstützte Personen haben jede zweckmässige und zumutbare Arbeit anzunehmen, mit der sie sich wirtschaftlich verselbständigen können. Das Prinzip der Subsidiarität besagt u.a., dass unterstützte Personen kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und dem Bezug von Sozialhilfeleistungen haben. Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft ist eine Ressource, die von arbeitsfähigen Personen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht einzusetzen ist, wenn sie sich damit wirtschaftlich verbessern können.