Ferien bei Arbeitssuche
Ein Ferienanspruch bei Leistungsbezug der ALV wird für stellensuchende Personen nach 60 Bezugstagen geprüft, sofern sie keine Integrationsmassnahme unterbrechen. In Anlehnung an diese Regelung anerkennen einige Gemeinden Ferienanträge ab 2 Monaten nach Aufnahme der wirtschaftlichen Hilfe, sofern sie die Ziele der Sozialhilfe nicht unterbrechen; vgl. Ferien bei Arbeit und Ortsabwesenheit, Ferien (SIL).
Ein Antrag auf Ferien entbindet unterstützte Personen nicht von der Arbeitssuche; die Suchbemühungen können vor- oder nachgeholt werden.