Ferien bei Arbeitssuche

Ein Ferienanspruch bei Leistungsbezug der ALV wird für stellensuchende Personen nach 60 Bezugstagen geprüft, sofern sie keine Integrationsmassnahme unterbrechen. In Anlehnung an diese Regelung anerkennen einige Gemeinden Ferienanträge ab 2 Monaten nach Aufnahme der wirtschaftlichen Hilfe, sofern sie die Ziele der Sozialhilfe nicht unterbrechen; vgl. Ferien bei Arbeit und Ortsabwesenheit, Ferien (SIL).

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.