Bildungsmassnahme mit Übernachtung ausserhalb vom Wohnort
Beiträge für Bildungsmassnahmen an einem anderen Wohnort oder im Ausland, auch Kosten für Sprachaufenthalte, werden grundsätzlich nicht übernommen. Denn Sozialhilfebezug setzt Ortsanwesenheit voraus.
Steht im Rahmen einer Berufsbildung in der Schweiz eine Schnupperwoche, ein Praktikum oder ein Kurs an, ohne dass die Person zum Übernachten an den Wohnort zurückkehren kann, ist zunächst zu prüfen, wie weit der Bildungsteil fester Bestandteil der Berufsbildung ist und keine andere Möglichkeit in Frage kommt. Hat eine unterstützte Person die Wahl, das Praktikum nahe am Wohnort zu absolvieren, ist eine Übernachtung an einem anderen Ort nicht notwendig und es werden keine Kosten vergütet.
Kosten für Bildungsmassnahmen und notwendige Zusatzkosten für Massnahmen, die beispielsweise die IV-Stelle oder Arbeitslosenkasse, eingeleitet werden, müssen nicht von der Sozialhilfe bezahlt werden.
Anträge für eine Bildungsmassnahme an einem anderen Ort sind im Einzelfall zu beurteilen; vgl. die Kapitel Prüfung einer Ortsabwesenheit, Ortsabwesenheitspflicht und Ortsabwesenheit für einen Sonderzweck.
Mehrkosten ergeben sich nach dem Aufwand, vgl. Kapitel GBL, Wochenaufenthalt und Wohnen, Wochenaufenthalt. Zulagen und Zusatzkosten sind möglich.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.
Die SKOS informiert beantwortet in einer Praxishilfe die Frage, wie lange die Sozialhilfe bei Auslandaufenthalten bezahlen muss. In einer anderen Praxishilfe erklärt sie, welche Gemeinde für Wochenaufenthalter zuständig ist und in einer weiteren Praxishilfe beantwortet sie die Frage, ob die Gemeinde einen Sprachaufenthalt finanziert.