Fort- und Weiterbildung
Kosten für eine Fort- und Weiterbildung werden geprüft, sofern die Massnahme bestimmte Kriterien erfüllt, beispielsweise wenn die Massnahme eine berufliche Qualifikation fördert oder verbessert und/oder wenn sie die Chancen zur beruflichen Integration erhöht oder zur Erhaltung und Förderung der sozialen Kompetenzen beiträgt.
Kann eine unterstützte Person mit ihren vorhandenen Qualifikationen eine existenzsichernde Grundlage erreichen, werden keine Kosten für Fort- und Weiterbildung vergütet.
Beiträge für Fort- und Weiterbildung und die dafür notwendigen Mehrkosten gehören zu den situationsbedingten Leistungen (SIL) nach Kapitel C.6.2 Skos (Bildung). Zulagen und Zusatzkosten sind möglich.
Liegt ein Antrag vor, ist er innert einer angemessenen Frist zu beurteilen. Zunächst sind alle möglichen Leistungsträger abzuklären.
Für die Vorbereitung und Durchführung einer Massnahme kann das Koordinationsformular für Integrationsmassnahmen eingesetzt werden sowie das Formular für die Zielvereinbarung.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.
Die Kantone regeln die Kostenentschädigungen an die Gemeinden, die durch Integrationsmassnahmen entstehen. Die Gemeinden müssen ihren Aufwand beim Kanton melden und die Kosten einfordern.
Die Information für unterstützte Personen zu Bildung und Sozialhilfebezug ist im Kapitel Informationen und in der Rubrik Vorlagen A-Z abgelegt.