Grundschule (= Volksschule)

In Art. 19 BV ist festgelegt, dass der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gewährleistet ist; vgl. Kapitel Erstausbildung, berufliche Grundbildung.

► Art. 19 BV Anspruch auf Grundschulunterricht

Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.

Den Unterricht und das notwendige Schulmaterial stellt die Grundschule zur Verfügung. Die Kantone regeln in ihren Schulgesetzen zur Grundschule/Volksschule die Einzelheiten.

Kosten fallen daher grundsätzlich keine zu Lasten des Sozialhilfebudgets an. Situationsbedingte Aufwendungen, die für eine positive Entwicklung des Kindes förderlich sind, fallen in andere Bereiche, etwa in den Bereich Nachhilfeunterricht, Aufgabenhilfe oder Freizeitaktivitäten für Minderjährige

Zusatzkosten können sich u.a. für Verpflegung und Fahrkosten im Zusammenhang mit einer Exkursion oder einem Praktikum ergeben, soweit sie nicht mit dem Grundbedarf (GBL) abgedeckt sind. Denn die Schule kann den Eltern diejenigen Kosten für ein Schullager in Rechnung stellen, die die Eltern durch die Abwesenheit der Kinder einsparen. Übersteigen die Kosten den für das betreffende Kind vorgesehenen Anteil des GBL, können die Mehrkosten vergütet werden. 

Liegt ein Antrag vor, ist er innert einer angemessenen Frist zu beurteilen. Zunächst ist abzuklären, warum die Kosten nicht von der Grundschule übernommen werden.

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.