Stipendien

Personen, die einen Antrag auf Stipendien stellen, bekommen die wirtschaftliche Hilfe vorschussweise ausbezahlt. Das Stipendiengesuch ist nach Vorlage des Lehr- oder Ausbildungsvertrags einzureichen, spätestens jedoch im ersten Monat des Lehr- oder Ausbildungsbeginns. 

Stipendien werden ab dem Monat berechnet, in dem das vollständige Gesuch vorliegt. Es ist nicht möglich, ein Gesuch mit Antrag auf Rückwirkung zu stellen. 

Jeder Kanton hat eine eigene Webseite, die über das Verfahren zum Erlangen von Stipendien Auskunft gibt. Auf der Webseite der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) sind alle kantonalen Stellen aufgelistet. Einige Kantone verlangen die Anmeldung via Onlineplattform. Unterstützte Personen sind bei der Beantragung von Stipendien eng zu begleiten.

In Frage kommen auch Ausbildungszuschüsse, die im Einzelfall abzuklären sind.

Personen, die Stipendien beziehen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. 

Liegt die Verfügung über die Stipendien vor und ist eine Kostendeckung für die Lebenskosten nicht möglich, ist die Stipendienberechnung näher zu betrachten, beispielsweise die berücksichtigten Eltern- und Eigenbeiträge sowie Beiträge für Lehrmittel, Schul-, Studiengebühren und Fahrkosten.

Personen, die einen ablehnenden Stipendienentscheid erhalten, weil die Eltern oder ein Elternteil vermögend ist, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Es wird davon ausgegangen, dass die Stipendien oder die Eltern die Lebenskosten decken. Es ist zu überprüfen, ob die Abklärung einer Verwandtenunterstützung vorgenommen wurde oder nachzuholen ist.

Bei Ablehnung eines Stipendienantrags aufgrund Vermögen der Eltern, sind die berechneten Elternbeiträge und der Verwandtenunterstützung mit den Angaben in der Stipendienverfügung zu vergleichen.

Für Minderjährige mit Lohneinnahmen und/oder Stipendienbeiträgen sind eigene Budgets zu erstellen; vgl. Kapitel Einnahmen von Minderjährigen.

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.

Die SKOS erläutert in einem Grundlagenpapier das Thema Stipendien statt Sozialhilfe und beantwortet in einer Praxishilfe, wie das Stipendium bei der Kalkulation berücksichtigt wird.