Begleitetes Besuchsrecht
Damit ein Besuchsrecht auch in anspruchsvollen Lebensumständen möglich ist, kann zum Wohle des Kindes ein begleitetes Besuchsrecht (= begleitete Besuchstage) sinnvoll sein. Denn der Kontakt zu beiden Elternteilen ist für die Entwicklung eines Kindes wichtig.
Gerichte und Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) können begleitete Besuchstage anordnen, anerkannte Fachstellen können sie empfehlen. Gerichte und KESB heben die Anordnung auf, wenn die Massnahme nicht mehr notwendig ist.
Kinder-, und Jugendhilfe- oder Familienzentren unterstützten die Umsetzung der Massnahme und sorgen für geeignete Aufsicht und Räumlichkeiten. Die Kantone informieren über die Stellen, die mit der Durchführung der Massnahme beauftragt sind und über die Standorte der Durchführung.
Kosten für ein begleitetes Besuchsrecht gehören zu den situationsbedingten Leistungen (SIL) nach Kapitel C.6.4 Abs. 6 Skos (Besuchsrecht).
Zunächst ist zu prüfen, ob es sich beim Antrag um eine Anordnung oder Empfehlung für die Massnahme handelt. In einer Anordnung ist nachzulesen, ob über den Elternbeitrag bereits entscheiden ist oder ob er noch berechnet werden muss.
Wird der besuchsberechtigte Elternteil aufgrund eines begleiteten Besuchsrechts bedürftig und ist die Massnahme befristet angeordnet, kann Überbrückungshilfe gewährt werde.
Über ein begleitetes Besuchsrecht wird für eine bestimmte Zahl Monaten entschieden. Dauert die Massnahme länger, kann die unter Angaben der Gründe und Prognose verlängert werden.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.