Ergänzende Kinderbetreuung, Anrechnung von Mahlzeiten

Für Kinder, die von Verwandten und Freunden betreut werden, bezahlen die Sozialhilfeorgane in der Regel keine zusätzlichen Kosten für Mahlzeiten aus. Die erziehungsberechtigte Person kann den Anteil des Grundbedarfs (GBL) für das Kind direkt weitergeben.

Kosten für Mahlzeiten, die das Kind in einer bewilligten externen Kinderbetreuung einnimmt, werden den Eltern in Rechnung gestellt und von den Sozialhilfeorganen vergütet. 

Es gibt Gemeinden, die für jedes Kind einen Pauschalbeitrag pro Tag festlegen, andere berechnen unterschiedliche Beiträge für Haupt- und Zwischenmahlzeiten. 

Als Grundlage für die Berechnung der Beiträge kann der  SKOS-Warenkorb herangezogen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anteil GBL für ein Kind, je nach Anzahl Personen in einem Haushalt, unterschiedlich hoch ist.

Damit nicht für jedes Kind im Einzelfall der Anteil des GBL berechnet werden muss, regelt die Sozialbehörde in ihrem Handbuch die Abzüge für die externe Betreuung pro Mahlzeit oder pro Tag. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.