Ergänzende Kinderbetreuung
Die Kosten für die ergänzende Kinderbetreuung gehören zu den situationsbedingten Leistungen (SIL) nach Kapitel C.6.4 Abs. 1 bis 3 Skos (Familie).
Ergänzende Kinderbetreuung kann aus beruflichen und sozialen Gründen notwendig sein.
Zur ergänzenden Kinderbetreuung zählen Tagesbetreuungsangebote (u.a. Tageseltern, Tagesheime und -schulen, Krippen, Kitas, Horte, Spielgruppen, und Mittagstische) und familienunterstützende Massnahmen, (u.a. Familienbegleitung, begleitetes Besuchsrecht).
Besteht bereits vor Eintritt in die Sozialhilfeunterstützung ein Betreuungsvertrag für eine Kinderbetreuung und liegen keine Gründe für die Kostenübernahme einer ergänzenden Kinderbetreuung vor, ist in Einbezug des Kindeswohls zu prüfen, ob während der vertraglich vereinbarten Zeit die Kosten übernommen werden. In solchen Fällen ist der antragstellenden Person die Dauer der Kostenübernahme schriftlich mitzuteilen.
Ist die Kinderbetreuung von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) angeordnet, ist die Ernennungsurkunde und die Anordnung über die Massnahme zu verlangen. Ist die Massnahme durch ein Gericht festgelegt, ist das Urteil zu beachten. Auch bei angeordneten Massnahmen ist bei getrenntlebenden Eltern ist zu prüfen, ob der nicht unterstützte Elternteil einen Elternbeitrag leisten kann.
Liegt ein Antrag vor, ist er innert einer angemessenen Frist zu beurteilen. Der nicht unterstützte Elternteil ist zur Kostenbeteiligung (= Elternbeitrag) heranzuziehen. Dabei sind die Trennungsurteile zu beachten. In der Regel ist in einer Trennungsvereinbarung oder Anordnung die Aufteilung der Kinderbetreuungskosten geregelt.
In den folgenden Kapiteln sind diejenigen Sachverhalte im Zusammenhang mit der ergänzenden Kinderbetreuung erklärt, die im Sozialhilfebezug oft vorkommen.