Ergänzende Kinderbetreuung, Angebote und Tarife

Die Kosten für die ergänzende Kinderbetreuung gehören zu den situationsbedingten Leistungen (SIL) nach Kapitel C.6.4 Abs. 1 bis 3 Skos (Familie). 

Die Kantone stellen Informationen zu den anerkannten Institutionen zur Verfügung. Wegleitend sind die u.a. kantonalen Gesetze über die sozialen Einrichtungen. In der Regel gelten feste Tarife. Die Kantone können Obergrenzen festlegen. 

Die Tarife der ergänzenden Kinderbetreuung sind je nach Wohnort unterschiedlich. Über die finanzierungswürdigen Angebote und über die Notwendigkeit einer Finanzierung entscheidet die Sozialbehörde, soweit die Massnahmen nicht von der KESB oder dem Gericht angeordnet sind. 

Zur Orientierung für die Fachpersonen in der Sozialhilfe ist es hilfreich, nicht nur die anerkannten Tarife in einem Handbuch der Sozialbehörde festzuhalten, sondern auch die Angebote. Denn es gibt Angebote, für die Mindestanforderungen gelten. Sie nehmen beispielsweise ein Kind nur für mindestens einen halben Tag pro Woche auf oder haben feste Betriebsferien. Andere wiederum erheben Kosten über den geltenden Ortstarifen. 

Liegt ein Antrag vor, ist er innert einer angemessenen Frist zu beurteilen. Der nicht unterstützte Elternteil ist zur Kostenbeteiligung (= Elternbeitrag) heranzuziehen. Dabei sind die Trennungsurteile zu beachten. In der Regel ist in einer Trennungsvereinbarung oder Anordnung die Aufteilung der Kinderbetreuungskosten geregelt.

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.