Ergänzende Kinderbetreuung aus sozialen Gründen
Betreuungskosten können u.a. aus methodischen, sozialen, psychologischen oder pädagogischen Gründen anfallen.
Eine ergänzende Kinderbetreuung kann zur Frühförderung und zum Schutz eines Kindes eingesetzt werden. Kosten für eine Betreuung werden auch übernommen, wenn die Eltern aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht in der Lage sind, die Betreuung selbst zu leisten.
Kosten werden geprüft, sofern die Betreuung nicht kostenlos vom anderen Elternteil, von Freunden oder Verwandten übernommen werden kann und soweit sie nicht durch Subventionen abgedeckt werden.
Kosten für die ergänzende Kinderbetreuung gehören zu den situationsbedingten Leistungen (SIL) nach Kapitel C.6.4 Abs. 3 Skos (Familie).
Es gelten die allgemeinen Bestimmungen nach Kapitel Ergänzende Kinderbetreuung und Angebote und Tarife.
Ist eine ergänzende Kinderbetreuung beispielsweise in einer Krippe oder Kita angezeigt, wird nach Kapitel Spielgruppen vorgegangen.
Liegt ein Antrag vor, ist er innert einer angemessenen Frist zu beurteilen. Zunächst ist zu klären, ob die antragstellende Person die Voraussetzungen für die Finanzierung einer Kinderbetreuung erfüllt. Ist die ergänzende Kinderbetreuung von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) angeordnet, ist die Ernennungsurkunde und die Anordnung über die Massnahme zu verlangen. Ist die Massnahme durch ein Gericht festgelegt, ist das Urteil zu beachten. Bei getrennt lebenden Eltern ist zu prüfen, ob der nicht unterstützte Elternteil einen Elternbeitrag leisten muss. In der Regel ist in einer Trennungsvereinbarung oder Anordnung die Aufteilung der Kinderbetreuungskosten geregelt.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.