Freizeitaktivitäten für Minderjährige

Der grundrechtlich garantierte Anspruch auf besonderen Schutz der Unversehrtheit und auf Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen nach Art. 11 BV (Schutz der Kinder und Jugendlichen) ist sicherzustellen. 

Durch die Kostenübernahme von Freizeitaktivitäten kann eine soziale Benachteiligung aufgrund Sozialhilfeabhängigkeit verhindert werden. Gleichzeitig muss darauf geachtet werden, dass Kinder und Jugendliche im Sozialhilfebezug nicht bessergestellt werden als andere, die ohne Sozialhilfeunterstützung leben.

Kosten für Freizeitaktivitäten sind in der Pauschale für den Grundbedarf (GBL) enthalten. Die Gemeinden berücksichtigen jedoch, dass Freizeitaktivitäten zur Förderung der sozialen Entwicklung und Integration für Minderjährige wichtig sind und daher den im GBL enthaltenen Anteil übersteigen dürfen. Die Sozialhilfeorgane können Obergrenzen für Beiträge festlegen. 

Werden Freizeitaktivitäten zusätzlich zum GBL vergütet, gehören sie nach Kapitel C.6.4 Abs. 3 Skos (Vereinbarkeit von Beruf und Familie) zu den situationsbedingten Leistungen. Sie sind zu übernehmen, sofern sie der Integration oder dem Wohle des Kindes dienen und angemessen sind.

Freizeitaktivitäten für fremdplatzierte Kinder und Jugendliche werden mit Verträgen geregelt.

Liegt ein Antrag vor, ist er innert einer angemessenen Frist zu beurteilen. Zunächst sind alle möglichen Leistungsträger abzuklären, beispielsweise Kostenbeiträge über Vereine und Stiftungen. Ein möglicher Antrag auf (Teil-)Erlass ist zu prüfen.

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.

Die SKOS beantwortet in einer Praxishilfe, ob Sozialhilfeorgane die Freizeitaktivitäten von Kindern unterstützen. 

Die Kostenübernahme von Musikunterricht- und instrumente ist in einem separaten Kapitel erklärt.