Freizeitaktivitäten für Minderjährige

Die SODK (Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren) hat am 29. Mai 2026 über die Anpassung der SKOS-RL beschlossen. Für Freizeitaktivitäten soll spätestens ab 01. Januar 2028 mindestens 600 Franken pro Kind und Jahr zur Verfügung stehen.

Der grundrechtlich garantierte Anspruch auf besonderen Schutz der Unversehrtheit und auf Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen nach Art. 11 BV (Schutz der Kinder und Jugendlichen) ist sicherzustellen. 

Durch die Kostenübernahme von Freizeitaktivitäten kann eine soziale Benachteiligung aufgrund Sozialhilfeabhängigkeit verhindert werden. 

Kosten für Freizeitaktivitäten sind in der Pauschale für den Grundbedarf (GBL) enthalten. Die Gemeinden berücksichtigen jedoch, dass Freizeitaktivitäten zur Förderung der sozialen Entwicklung und Integration für Minderjährige wichtig sind und daher den im GBL enthaltenen Anteil übersteigen dürfen. 

Freizeitaktivitäten für fremdplatzierte Kinder und Jugendliche werden mit Verträgen geregelt.

Liegt ein Antrag vor, ist er innert einer angemessenen Frist zu beurteilen. Zunächst sind alle möglichen Leistungsträger abzuklären, beispielsweise Kostenbeiträge über Vereine und Stiftungen. Ein möglicher Antrag auf (Teil-)Erlass ist zu prüfen.

Die Kostenübernahme von Musikunterricht- und instrumente ist in einem separaten Kapitel erklärt.

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SKOS-Praxisbeispiel 

Unterstützt der Sozialdienst die Freizeitaktivitäten von Kindern?

SKOS-RL, Kapitel C.6.4

Familie

SKOS-RL, Kapitel C.6.4 Erläuterungen a

Vereinbarkeit von Beruf und Familie