Einschränkung der freien Arztwahl
Unterstützte Personen haben eine Minderungspflicht. Sie sind nach Kapitel A.4.1 Abs. 8 lit. d Skos (Pflicht zur Minderung der Bedürftigkeit) u.a. verpflichtet, überhöhte Fixkosten zu senken.
Übersteigt die Prämie der obligatorischen Grundversicherung die regionale Durchschnittsprämie, kann angeordnet werden, dass unterstützte Personen in eine günstigere Krankenversicherung oder bei ihrer bestehenden Krankenversicherung in ein günstigeres Versicherungsmodell wechseln; vgl. Kapitel Krankenversicherung mit eingeschränkter Wahl. Je nach Versicherungsmodell ist die Arztwahl eingeschränkt.
Eine Einschränkung der freien Arztwahl tritt im Sozialhilfebezug auch ein, wenn eine Person an einen neuen Wohnort umzieht und die Ärzteschaft am ehemaligen Wohnort weiter aufsuchen will, obwohl geeignete Hilfen am neuen Wohnort verfügbar sind; vgl. Kapitel Einschränkung der freien Zahnarztwahl. Die Person wird zwar nicht verpflichtet, die Ärzteschaft zu wechseln. Ein Antrag auf Zusatzkosten wird aber abgelehnt.
Fallen Zusatzkosten an, weil keine geeignete Ärzteschaft am Wohnort verfügbar ist, werden sie im Einzelfall nach Kapitel C.6.8 Abs. 1 Skos (Weitere SIL) geprüft.
Weil Arztkosten von der Krankenversicherung in der Regel nur vergütet werden, wenn sie in der Schweiz verursacht werden, bezahlen Sozialhilfeorgane keine Arztkosten im Ausland. Auch diese Regelung schränkt die freie Arztwahl ein.
Antragstellende und unterstützte Personen erhalten ein Merkblatt über die Krankenkosten und Gesundheitspflege. Die nehmen die Informationen zur Kenntnis und erklären mit Unterschrift auch ihr Einverständnis zum Vorgehen.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.