Hörgerät

Für Personen, die ein Hörgerät benötigen, sind zunächst Hilfsmittel aus den Hilfsmittellisten der AHV und IV und mögliche Kostenvergütungen über die Ergänzungsleistungen abzuklären. Für Hörgeräte stellt die Informationsstelle AHV/IV spezielle Unterlagen zur Verfügung.

Auf der Webseite audibene.ch liegen Informationen über die Kostenbeteiligungen der Sozialversicherungen vor. Sie können als Orientierungshilfe für die Ausgestaltung der Kostenbeiträge in den gemeindeeigenen Richtlinien herhalten. 

Für eine Kostenübernahme oder die Übernahme einer Kostendifferenz kann bei der Stiftung Pro Audito Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen ein Gesuch eingereicht werden. 

Ist ein Hörgerät dringend notwendig, kann das zuständige Sozialhilfeorgan bis zur Beurteilung des Antrags an eine Stiftung oder Sozialversicherung die Kosten vorschussweise gewähren. 

Kosten für Hörgeräte gehören zu den situationsbedingten Leistungen (SIL) nach Kapitel C.6.5 Abs. 1 lit. a Skos (Gesundheit). 

Liegt ein Antrag vor, ist er innert einer angemessenen Frist zu beurteilen. Zunächst sind alle möglichen Leistungsträger abzuklären. Für die Notwendigkeit eines Hörgeräts haben unterstützte Personen ein ärztliches Attest und eine Kostenorientierung vorzulegen. Die Sozialversicherungen sind zu den festgelegten Beiträgen für Hörhilfen und zur Kostenübernahme anzufragen. 

Wird ein Antrag mit Kostengutsprache beantwortet, ist sie aufzuheben, wenn die wirtschaftliche Hilfe endet und noch Ansprüche bestehen.

Antragstellende und unterstützte Personen erhalten ein Merkblatt über die Krankenkosten und Gesundheitspflege. Die nehmen die Informationen zur Kenntnis und erklären mit Unterschrift auch ihr Einverständnis zum Vorgehen.

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.