Arztzeugnis und -berichte
(Teil-)Arbeitsunfähige Personen haben ein Arztzeugnis über Grad, Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Personen, die über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig sind, werden zur Vorlage eines Arztberichtes über Diagnose und Prognose aufgefordert; vgl. Kapitel (Teil-)Arbeitsunfähigkeit, Vorgehen.
Eine vertrauensärztlichen Abklärung kann angeordnet werden.
Für Personen, die einen ablehnenden IV-Entscheid erhalten und weiter (teil-)arbeitsunfähig sind, kann von der zuständigen Ärzteschaft ein Zumutbarkeitsprofil für die berufliche und soziale Integration eingeholt werden.
Kosten für ein Arztzeugnis von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern werden von der Krankenversicherung übernommen. Kosten für Arztberichte haben die Arbeitgeber zu bezahlen.
Kosten für Arztzeugnisse und -berichte für eine unterstützte Person ohne Arbeit müssen von der Krankenversicherung nicht vergütet werden. Kosten für medizinische Gutachten, die von der IV-Stelle angefordert werden, bezahlt die IV-Stelle.
Erheben Ärzteschaften für Arztzeugnisse Gebühren, ist zu klären, ob kostenfreie Lösungen möglich sind. Die Ärzteschaft ist bei Bedarf zu den Gründen ihrer Kostenforderung zu befragen.
Fallen ausnahmsweise Gebühren für ein Arztzeugnis oder einen Arztbericht an, gehören sie zu den situationsbedingten Leistungen nach Kapitel C.6.8 Abs. 1 Skos (Weitere SIL).
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.
U.a. stellt die Informationsstelle AHV/IV Vorlagen für Artberichte zur Verfügung.