Diätnahrung

Diätnahrung ist nicht zwingend mit höheren Kosten verbunden, was auch ein Bundesgerichtsentscheid (BGE_8C_603/2018) bestätigt. 

Seit diesem Entscheid hat sich die Lebensmittelindustrie weiterentwickelt. Für vegane und vegetarische Ernährungsweisen finden sich neue Produkte auf dem Markt, die keinen bedarfsabhängigen Zuschlag zu Lasten des Sozialhilfebudgets notwendig machen. 

Das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV informiert über die Diätnahrung und stellt eine Tabelle der anerkannten Diätmittel bereit. In einem Kreisschreiben sind in Anhang 2 die diätetischen Nährmittel aufgelistet. Die Tabelle enthält Beträge, die als Orientierungshilfen für die Kostenausgestaltung in einer Sozialhilfe herhalten können. 

Für Personen, die in einem Heim oder Spital leben, entfällt ein Kostenbeitrag für Diätnahrung. 

Zusatzkosten sind nur in Ausnahmefällen, beispielsweise bei Glutenunverträglichkeit (= Gliadinintoleranz), oder bei einer angeborenen Stoffwechselerkrankung und mit Vorlage eines ärztlichen Attests im Rahmen der situationsbedingten Leistungen (SIL) zu beurteilen. 

In der Regel orientieren sich die Sozialhilfeorgane an den geltenden Regelungen der Invalidenversicherung (IV) und Ergänzungsleistungen (EL). Die Kantone erlassen ergänzende Verordnungen und Reglemente über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. 

Fallen Kosten für Diätnahrung an, gehören sie zu den situationsbedingten Leistungen (SIL) nach Kapitel C.6.5 Abs. 1 lit. a Skos (Gesundheit). 

Liegt ein Antrag vor, ist er innert einer angemessenen Frist zu beurteilen. Zunächst ist zu prüfen, ob die notwendige Ernährungsweise tatsächlich einen Zuschlag notwendig macht. Dazu ist die betroffene Person zu befragen. Einer antragstellenden Person kann ein Brief für die Ärzteschaft übergeben werden, der über die Notwendigkeit eines ärztlichen Attests informiert. Die Krankenversicherung ist zur Stellungnahme einer Kostenübernahme anzufragen. 

Personen, die Ergänzungsleistungen oder Hilflosenentschädigung erhalten, klären die Kostenbeiträge für Krankheits- und Behinderungskosten mit der zuständigen Ausgleichskasse. 

Wird ein Antrag mit Kostengutsprache beantwortet, ist sie aufzuheben, wenn die wirtschaftliche Hilfe endet und noch Ansprüche bestehen.

Antragstellende und unterstützte Personen erhalten ein Merkblatt über die Krankenkosten und Gesundheitspflege. Die nehmen die Informationen zur Kenntnis und erklären mit Unterschrift auch ihr Einverständnis zum Vorgehen.

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.