Hilfsmittel
Hilfsmittel aus gesundheitlichen Gründen gehören zu den situationsbedingten Leistungen nach Kapitel C.6.5 Abs. 1 lit. a Skos (Gesundheit).
Für medizinisch indizierte Hilfsmittel ist ein ärztliches Attest bei der zuständigen Ärzteschaft zu verlangen. Der antragstellenden Person kann ein Brief für die Ärzteschaft übergeben werden, in der die Notwendigkeit für ein ärztliches Attest erklärt ist.
Liegt ein Antrag vor, ist er innert einer angemessenen Frist zu beurteilen. Zunächst sind alle möglichen Leistungsträger abzuklären, beispielsweise die Kranken- und Invalidenversicherung oder die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Die Invalidenversicherung (IV) bietet medizinisch indizierte Hilfsmittel für Beruf und Alltag an. Die Hilfsmittel können von Versicherten beantragt werden, wenn sie eine Schule oder Ausbildung besuchen, einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder die Hilfsmittel für den Alltag brauchen, beispielsweise für ihre Fortbewegung, für die Herstellung von Kontakten mit der Umwelt und für ihre Selbstsorge. Auch die Alters- und Hinterlassenenversicherung bietet Hilfsmittel für die Bewältigung des Alltags an. Personen mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen reichen die Kosten zur Vergütung bei der zuständigen Ausgleichskasse ein.
Werden die Kosten von einer Sozialversicherung übernommen, haben die betroffenen Personen in der Regel einen Selbstbehalt oder Selbstkostenbeitrag zu bezahlen. Die Kostenvergütung kann vom zuständigen Sozialhilfeorgan geprüft werden.
Wird ein Antrag mit Kostengutsprache beantwortet, ist sie aufzuheben, wenn die wirtschaftliche Hilfe endet und noch Ansprüche bestehen.
Antragstellende und unterstützte Personen erhalten ein Merkblatt über die Krankenkosten und Gesundheitspflege. Die nehmen die Informationen zur Kenntnis und erklären mit Unterschrift auch ihr Einverständnis zum Vorgehen.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.