Therapie, ambulant
Grundsätzlich werden nur Kosten für Therapien übernommen, die von der Krankenversicherung anerkannt sind.
Werden ausnahmsweise nicht anerkannte Therapiekosten übernommen, gehören sie zu den situationsbedingten Leistungen (SIL) nach Kapitel C.6.5 Abs. 1 Skos (Gesundheit), sofern die Therapie zwingend notwendig ist, weil keine andere Therapieart in Frage kommt oder verfügbar ist.
Fallen Kosten einmalig an, durch die eine Person in eine finanzielle Notlage gerät, können sie als Notfallhilfe bezahlt werden.
Kosten können auch vergütet werden, wenn aufgrund einer befristeten Sozialhilfeunterstützung ein Wechsel in eine andere Therapieart nicht zumutbar ist und ein Unterbruch der Massnahme die Ziele der Therapie verhindert.
Liegt ein Antrag vor, ist er innert einer angemessenen Frist zu beurteilen. Zunächst sind alle möglichen Leistungsträger abzuklären, beispielsweise Kranken-, Invaliden- oder Unfallversicherung. Von der zuständigen Ärzteschaft ist ein Arztbericht zu verlangen, das u.a. darüber Auskunft gibt, warum keine anerkannte Therapieart möglich ist. Zusatzkosten sind möglich.
Wird ein Antrag mit Kostengutsprache beantwortet, ist sie aufzuheben, wenn die wirtschaftliche Hilfe endet und noch Ansprüche bestehen.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.