Nicht versicherte Gesundheitskosten
Kosten im Bereich Gesundheit, die von der Krankenversicherung nicht bezahlt werden, sind entweder in der Pauschale für den Grundbedarf GBL) berücksichtigt oder fallen in den Bereich der situationsbedingten Leistungen (SIL).
Zu den Kosten, die nach Kapitel C.3.2 Abs. 1 (Grundbedarf im Allgemeinen) und Erläuterungen a Skos (Grundbedarf und Warenkorb) mit der Pauschale für den GBL zu bezahlen sind, gehören u.a. pharmazeutische Produkte, Kosten, die nicht von der Krankenkasse anerkannt sind (= selber bezahlte Medikamente) sowie Sanitätsmaterial.
Die Position für die persönliche Pflege im GBL umfasst 9,6 Prozent. Kosten für Leistungen, die den Prozentsatz der GBL-Position übersteigen, fallen nur in den Bereich der SIL, wenn die Notwendigkeit, Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit der Leistung mit Artbericht bewiesen ist. Für die Prüfung einer SIL sind u.a. Kostenorientierung, Arztzeugnis und -berichte und Stellungnahmen aller möglichen Leistungsträger zu konsultieren.
Unterstützte Personen sind darauf hinzuweisen, dass sie ihre Ärzteschaft bei Abgabe oder Verordnung von Medikamenten auf ihren Versicherungsschutz hinweisen müssen. Sie müssen ein versichertes Medikament einverlangen oder die Kosten mit dem GBL selber bezahlen. Ist ein spezielles Medikament notwendig und kommt keine von der Krankenversicherung anerkannte oder günstigere Variante in Frage, kann die Kostenübernahme geprüft werden.
Kosten, die vor Antragstellung bereits ausgelöst wurden, werden für gewöhnlich nicht vergütet, weil SIL vorab beim zuständigen Sozialhilfeorgan zu beantragen sind.
Antragstellende und unterstützte Personen erhalten ein Merkblatt über die Krankenkosten und Gesundheitspflege. Die nehmen die Informationen zur Kenntnis und erklären mit Unterschrift auch ihr Einverständnis zum Vorgehen.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.