Vertrauensärztliche Abklärung
Für vertrauensärztliche Abklärungen ist das Einverständnis der unterstützten Personen erforderlich. Die Kosten für eine Abklärung gehören auch zu den situationsbedingten Leistungen nach Kapitel C.6.5 Abs. 2 Skos (Gesundheit).
Stellen unterstützte Personen Antrag auf Kostenübernahme von Leistungen und verweigern sie ihre Zustimmung für eine vertrauensärztliche Abklärung, ist der Antrag mangels Nachweises der Notwendigkeit einer Kostenübernahme abzulehnen.
Antragstellende und unterstützte Personen erhalten ein Merkblatt über die Krankenkosten und Gesundheitspflege. Die nehmen die Informationen zur Kenntnis und erklären mit Unterschrift auch ihr Einverständnis zum Vorgehen.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch, unter welchen Voraussetzungen ein Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin für nähere Abklärungen zu beauftragen ist.
Die SKOS informiert in einer Praxishilfe über das Vorgehen respektive die Notwendigkeit einer vertrauensärztlichen Abklärung für Personen, die einen ablehnenden IV-Entscheid erhalten haben und weiter krankgeschrieben sind.