(Teil-)Arbeitsunfähigkeit, Auflagen

Unterstützte Personen, die sich gesundheitlich beeinträchtigt fühlen, erhalten die Auflage, regelmässig Arztzeugnisse vorzulegen, die Ursache ihres Leidens bei einer geeigneten Ärzteschaft abzuklären und die empfohlenen Massnahmen umzusetzen; vgl. Kapitel (Teil-)Arbeitsfähigkeit, Vorgehen.   

Für das Einholen eines Arztberichtes oder für Akteneinsicht bei der IV-Stelle haben unterstützte Personen ihr Einverständnis zu geben.

Dauert die Beeinträchtigung länger an, hat die betroffene Person ihr Einverständnis für das Einholen eines Arztberichts zu erteilen; vgl. Kapitel Sicherung von Vollmachten.

War sie zu einem früheren Zeitpunkt bei der IV-Stelle anmeldet oder hat sie aktuell eine Anmeldung vollzogen, muss sie dem zuständigen Sozialhilfeorgan auch Akteneinsicht in die IV-Akte gewähren. 

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.

Eine Auswahl an Textbausteinen für Auflagen ist in Kapitel Verfügung, Textbausteine, Bereich Gesundheit abgelegt.

Ergänzungen

Ergänzungen

Das zuständige Sozialhilfeorgan entscheidet nicht über die Art einer medizinischen Massnahme, sondern über die Vorgehensweise im Rahmen der Pflichterfüllung einer unterstützten Person. Beispielsweise wird einer drogenabhängigen Person nicht vorgeschrieben, dass sie einen Entzug in einem Spital machen oder sich für eine Langzeittherapie anmelden muss. Ihr kann aber auferlegt werden, dass sie sich bei der Fachstelle Sucht für die Klärung einer geeigneten Massnahme meldet und mit den involvierten Personen kooperativ zusammenarbeitet. Aus den Empfehlungen der Fachstelle leiten Sozialhilfeorgane weitere Aufgaben und Auflagen ab.