Transportkosten, Fahrt zur Behandlungsstelle
Kosten für Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle gehören zu den situationsbedingten Leistungen (SIL) nach Kapitel C.6.5 Abs. 1 lit. b Skos (Gesundheit), soweit sie nicht von der Krankenversicherung oder einem anderen Leistungsträger bezahlt werden und keine kostengünstigere Lösung möglich ist, beispielsweise die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder eine kostenlose Fahrgelegenheit durch Freunde oder Verwandte.
Zunächst ist die Krankenversicherung zur Kostenübernahme anzufragen. Auch die Invaliden- und Unfallversicherung übernehmen Kosten. Personen mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen reichen die Kosten zur Vergütung bei der zuständigen Ausgleichskasse ein.
Fahrkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden nach Vorlage der Arzttermine und Fahrscheine vergütet, sofern sich die Behandlungsstelle ausserhalb des Wohnorts befindet.
Personen, die eine Ärzteschaft ausserhalb ihres Wohnorts aufsuchen, obwohl am Wohnort geeignete Angebote verfügbar sind, erhalten in der Regel keine Fahrkosten vergütet; vgl. Kapitel Einschränkung der freien Arztwahl.
Wird ein Antrag mit Kostengutsprache beantwortet, ist sie aufzuheben, wenn die wirtschaftliche Hilfe endet und noch Ansprüche bestehen.
Antragstellende und unterstützte Personen erhalten ein Merkblatt über die Krankenkosten und Gesundheitspflege. Die nehmen die Informationen zur Kenntnis und erklären mit Unterschrift auch ihr Einverständnis zum Vorgehen.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.