Transportkosten, Notfalltransporte

Für die Kostenübernahme eines Notfalltransports ist zunächst die Krankenversicherung anzufragen. Sie prüft die Kosten, wenn der Transport in der Schweiz durch einen Notfall- oder Rettungsdienst durchgeführt wird. In der Regel wird eine Kostenbeteiligung der versicherten Person verlangt.

Kosten für einen Notfalltransport werden bezahlt, soweit sie nicht von der Krankenversicherung oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden. Bei diesen Kosten wird in der Regel vom Grundsatz abgewichen, dass situationsbedingte Leistungen (SIL) vorgängig zu beantragen sind, weil ein Notfall nicht vorhersehbar eintritt.

Es gibt Gemeinden, die unterstützten Personen einen Selbstkostenanteil auferlegen, wenn sie die Kosten selbst verursachen, beispielsweise wenn sie wiederholt aufgrund Alkoholkonsum in die Notfallaufnahme eingeliefert werden. Ein Selbstkostenbeitrag muss Betroffenen vorab, unter Einhaltung aller Verfahrensrechte und Rechtsgrundlagen, angeordnet werden. Anstelle einer Kostenbeteiligung, ist zu empfehlen, der betroffenen Person Massnahmen aufzuerlegen, die die Notwenigkeit weiterer Transporte aus gleichem Grund abwenden, beispielsweise bei der wiederholten Kosten aufgrund übermässigem Alkoholkonsum, die Anordnung, eine Beratungsstelle für Suchtfragen aufzusuchen.

Anders verhält es sich, wenn eine Krankenversicherung von sich aus einen bestimmten Betrag aufgrund Eigenverschulden ablehnt. Betroffene werden informiert, dass (im Wiederholungsfall) die von der Krankenversicherung abgelehnten Kosten aufgrund Eigenverschuldens mit dem Grundbedarf (GBL) ausgleichen müssen.

Antragstellende und unterstützte Personen erhalten ein Merkblatt über die Krankenkosten und Gesundheitspflege. Die nehmen die Informationen zur Kenntnis und erklären mit Unterschrift auch ihr Einverständnis zum Vorgehen.

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.