Zahnkosten

Zahnkosten für jährliche Kontrolle, Dentalhygiene und Schmerzbehandlungen (= Notfallbehandlungen) gehören zu den situationsbedingten Leistungen (SIL) nach Kapitel C.6.5 Abs. 1 lit. c und Erläuterungen a Skos (Gesundheit).

Bei diesen Leistungen wird vom Grundsatz abgewichen, dass situationsbedingte Leistungen (SIL) vorgängig zu beantragen sind. Fallen Kosten an, können sie direkt von der zuständigen Fachperson der Sozialhilfe zum Sozialtarif des jeweiligen Kantons (= SUVA-Tarif) vergütet werden. Zahnkosten werden bezahlt, wenn die Behandlung in der Schweiz durchgeführt wird, denn der SUVA-Tarif kommt in der Schweiz zur Abwendung.

Kosten für eine Zahnsanierung sind beim zuständigen Sozialhilfeorgan vorab zu beantragen. 

Kosten für eine Zahnversicherung für erwachsene Personen werden in der Regel nicht vergütet; für Kinder jedoch schon. 

Zahnarztbesuche können zu Kostenvergütung von Fahrkosten berechtigen. Wer eine Ärzteschaft ausserhalb ihres Wohnorts aufsucht, obwohl am Wohnort geeignete Angebote verfügbar sind, bekommt in der Regel keine Fahrkosten vergütet. Es gehört zur Minderungspflicht einer unterstützten Person, die Sozialhilfekosten so tief als möglich zu halten; vgl. Kapitel Einschränkung der freien Zahnarztwahl.

Wird ein Antrag mit Kostengutsprache beantwortet, ist sie aufzuheben, wenn die wirtschaftliche Hilfe endet und noch Ansprüche bestehen.

Antragstellende und unterstützte Personen erhalten ein Merkblatt über die Krankenkosten und Gesundheitspflege. Die nehmen die Informationen zur Kenntnis und erklären mit Unterschrift auch ihr Einverständnis zum Vorgehen.

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.

Die SKOS erklärt in einer Praxishilfe die Auswirkungen in der Sozialhilfe als Folge des revidierten Zahntarifs, der seit 01. Januar 2018 gilt und in einer Praxishilfe die Verbesserung der zahnmedizinischen Versorgung für armutsgefährdete Menschen in der Schweiz.