Kieferorthopädische Massnahmen

Fallen Kosten für kieferorthopädische Massnahmen an, gehören sie zu den situationsbedingten Leistungen (SIL) nach Kapitel C.6.5 Abs. 1 lit. c Skos, soweit sie nicht von der Krankenversicherung bezahlt werden.

Liegt ein Antrag vor, ist er innert einer angemessenen Frist zu beurteilen. Die Abklärung ist wie bei anderen Zahnkosten vorzunehmen. Zunächst sind alle möglichen Leistungsträger abzuklären. Die Kranken-, Invaliden- und Unfallversicherung sind abzuklären, ebenso die kantonalen Ausgleichskassen für Personen mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

Zur Beurteilung kann eine vertrauenszahnärztliche Abklärung vorgenommen werden.

Wird ein Antrag mit Kostengutsprache beantwortet, ist sie aufzuheben, wenn die wirtschaftliche Hilfe endet und noch Ansprüche bestehen.

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.