Vertrauenszahnärztliche Abklärung

Das zuständige Sozialhilfeorgan kann nach Kapitel C.6.5 Erläuterung c Skos (Zahnarztkosten) eine vertrauensärztliche Fachstelle für eine Zweitmeinung beauftragen. 

In den Kantonen ist unterschiedlich geregelt, wie bei Zahnkosten vorzugehen ist. In einigen Kantonen bestehen Rahmenvereinbarungen mit bestimmten zahnärztlichen Diensten und ihre Offerten werden immer anerkannt, andere werden überprüft. 

Sozialhilfeorgane, die selbst Zweitmeinungen einholen, entscheiden, welche vertrauenszahnärztliche Fachstelle sie anfragen und regeln vorab die Kostenvergütung an die Fachstelle mit einem Zusammenarbeitsvertrag. In der Regel wird ein fester Betrag für eine Abklärung festgelegt. 

Sozialhilfeorgane entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine vertrauenszahnärztliche Abklärung vorgenommen wird. In der Regel wird die Abklärung von der Höhe der Kosten abhängig gemacht. Es ist aber auch möglich, aus anderen Gründen für die Notwendigkeit einer Zahnbehandlung eine Zweitmeinung einzuholen. Unterstützte Personen geben ihr Einverständnis für die Abklärung.

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.