Direkzahlung von GBL
Personen, die den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) erhalten, bezahlen die anfallenden Rechnungen, beispielsweise für Stromkosten, selbständig ein.
Verwendet eine unterstützte Person das verfügbare Geld nicht zweckgerichtet, kann die Direktzahlung bestimmter Rechnungen in Betracht gezogen werden. Direktzahlungen sind auch für Personen in einer Einrichtung (stationär) möglich.
Direktzahlungen werden nur in begründeten Fällen vorgenommen. Denn sie stehen dem Ziel der Sozialhilfe entgegen, Personen in ihrer selbständigen Lebensführung zu unterstützen. Längerfristige Direktzahlungen müssen daher mit ihrer Zielsetzung begründet sein; die Gründe sind zu den Akten zu geben.
Werden Direktzahlungen beispielsweise für Stromkosten vorgenommen, wird monatlich ein vereinbarter Betrag von der Auszahlung für den Lebensunterhalt vom GBL in Abzug gebracht und als Reserve angespart, damit er für die Bezahlung der Rechnung zur Verfügung steht.
Eine Direktzahlung macht einen Adressaten gegenüber dem Rechnungsteller als sozialhilfebeziehend erkennbar, daher ist die Person immer über eine Direktzahlung zu informieren und bei Bedarf ihre Zustimmung einzuholen.
Direktzahlungen sind in einem Bedarfsbudget erkennbar zu machen. Werden sie ohne Einverständnis der unterstützten Person vorgenommen, ist die Massnahme anzuordnen.
Ergänzungen
Die Rückstellungen für den GBL werden auf dem gleichen Buchungskonto vorgenommen, wie die Auszahlung für den GBL, damit auf einem Kontoauszug erkennbar ist, wie viel GBL ausbezahlt wird. Die Rückstellungen sind mit einem Hinweis erkennbar zu machen, z.B. «Rückstellung gemäss Vereinbarung vom TG.MT.JAHR». Rückstellungen sind keine (weiteren) Einnahmen.
URLs
SKOS-RL, Kapitel A.2 Erläuterungen a
Verfassungsrechtliche Grundlagen
Auszahlung
SKOS-RL, Kapitel C.7 Erläuterungen a
Auszahlung in Raten/Bargeld/Naturalien