Direkzahlung von GBL

Personen, die den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) erhalten, bezahlen die anfallenden Rechnungen, beispielsweise für Stromkosten, selbständig ein. Verwendet eine unterstützte Person das verfügbare Geld nicht zweckgerichtet, kann die Direktzahlung bestimmter Rechnungen in Betracht gezogen werden. Direktzahlungen sind auch für Personen in einer Einrichtung (stationär) möglich, wenn sie die dafür vorgesehenen Positionen des GBL nicht monatlich ausbezahlt bekommen.

Direktzahlungen werden nur in begründeten Fällen vorgenommen. Denn sie stehen dem Ziel der Sozialhilfe entgegen, Personen in ihrer selbständigen Lebensführung zu unterstützen. Längerfristige Direktzahlungen müssen daher mit ihrer Zielsetzung begründet sein; die Gründe sind zu den Akten zu geben. 

Direktzahlungen sollen nach Kapitel C.7 Erläuterung a Skos (Auszahlung in Raten/Bargeld/Naturalien) nicht zu einer Einschränkung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) führen. 

Werden Direktzahlungen vorgenommen, wird monatlich ein vereinbarter Betrag von der Auszahlung für den Lebensunterhalt vom GBL in Abzug gebracht. Es wird also ein Betrag angespart, der dann verfügbar ist, wenn beispielsweise die Stromkosten anfallen.

Gibt es von Anfang an keine Gewähr, dass eine unterstützte Person ihren Zahlungspflichten nachkommt und unterstützt eine vorübergehende Direktzahlung ihre individuellen Ziele, sind Direktzahlungen vorzunehmen. Beispielsweise ist das der Fall, wenn Stromkosten nicht bezahlt werden und der Stromanbieter die Stromzufuhr abstellen wird.

In der Regel werden Direktzahlungen mit der unterstützten Person vereinbart. Setzt sie den GBL nachweislich nicht zweckgerichtet ein und läuft sie Gefahr, dass sie einen Schaden erleidet, der den Zielen der Sozialhilfe im Wege steht, kann eine Direktzahlung ohne Zustimmung der unterstützten Person mit Hinweis auf die Rechtsgrundlagen angeordnet werden. 

Eine Direktzahlung macht einen Adressaten gegenüber dem Rechnungsteller als sozialhilfebeziehend erkennbar, daher ist die Person immer über eine Direktzahlung zu informieren und bei Bedarf ihre Zustimmung einzuholen.

Direktzahlungen sind in einem Bedarfsbudget erkennbar zu machen. Werden sie ohne Einverständnis der unterstützten Person vorgenommen, ist die Massnahme anzuordnen.

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.

Ergänzungen

Ergänzungen

Die Rückstellungen für den GBL werden auf dem gleichen Buchungskonto vorgenommen, wie die Auszahlung für den GBL, damit auf einem Kontoauszug erkennbar ist, wie viel GBL ausbezahlt wird. Die Rückstellungen sind mit einem Hinweis erkennbar zu machen, z.B. «Rückstellung gemäss Vereinbarung vom TG.MT.JAHR». Rückstellungen sind keine (weiteren) Einnahmen.