Dispositionsfreiheit

Dispositionsfreiheit bedeutet, dass unterstützte Personen das Recht haben, die Pauschale für den Grundbedarf (GBL) frei einzuteilen; vgl. Kapitel C.3.1 Erläuterungen c Skos (Dispositionsfreiheit). Das heisst, sie müssen sich nicht an die Gewichtung nach SKOS-Warenkorb halten. Die Dispositionsfreiheit geht aber nur so weit, wie es die im GBL vorgegebenen Ausgabepositionen betreffen. Es ist beispielsweise nicht möglich, Geld für die vorgesehenen Ausgabepositionen einzusparen und stattdessen einen Kleinkredit abzubezahlen oder Geld an nicht unterstützte Familienmitglieder zu überweisen. Unterstützte Personen, die einen festen Betrag des GBL nachweislich für Ausgaben verwendet, für die der GBL nicht vorgesehen ist, kann unter Umständen der GBL auf den Betrag reduziert werden, denn sie nachweislich zweckwidrig verwenden. Es gelten die kantonalen Bestimmungen.