Ansätze und Pauschalen GBL
Gemäss den SKOS-RL wird der Grundbedarf (GBL) in Privathaushalten für Familien und familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften in der Regel pauschaliert und anteilig berechnet. Bei einer anteiligen Berechnung (= Pauschale verteilt auf Anzahl aller Personen in einem Haushalt) wird der Anteil pro Person auf den nächsten Franken aufgerundet; vgl. Kapitel C.3.1 Skos (Grundbedarf im Allgemeinen).
Personengruppen in anderen Wohn- und Lebensformen haben andere GBL-Ansätze, beispielsweise junge erwachsene Personen, Personen in einer Zweck-Wohngemeinschaft oder in einer Einrichtung, ohne Obdach, Eltern mit Besuchsrechten oder mit Kindern, die aus anderen Gründen nur tageweise im Haushalt übernachten. Diese Personengruppen benötigen entweder nicht alle Positionen des GBL oder haben für bestimmte Positionen höhere Ausgaben. Beispielsweise müssen obdachlose Personen keine Stromrechnungen bezahlen. Sie benötigen aber unter Umständen mehr finanzielle Mittel für Nahrung, wenn sie nicht selbst kochen können. Die verschiedenen Pauschalen können mit Hilfe des SKOS-Warenkorb festgelegt werden.
Für Personen in einer stationären Einrichtung gelten kantonale Beiträge für persönliche Auslagen im Geltungsbereich des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG).
Die Berechnung des GBL für die verschiedenen Personen und -gruppen sind in den weiteren Kapiteln näher erklärt.
Unterstützten Personen kann das Merkblatt «Grundbedarf (GBL) Sozialhilfebezug» abgegeben werden. Für den Bereich Grundbedarf sind Textbausteine in einem separaten Kapitel abgelegt.
Ergänzungen
Die Höhe der Pauschale für den GBL wird in der Regel alle zwei Jahre gleichzeitig mit der Höhe der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV geprüft und gegebenenfalls angepasst, spätestens mit einem Jahr Verzögerung.
Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) hat für das Jahr 2023 eine Anpassung der Ansätze empfohlen, obwohl der GBL bereits auf das Jahr 2022 angepasst wurde. Diese Empfehlung erfolgte aufgrund der stark steigenden Preis- und Lohnentwicklung im Verlaufe des Jahres 2022.
Die SODK hat eine weitere Anpassung des GBL ab 1. Januar 2025 empfohlen. Die Anpassung soll von den Kantonen spätestens am 1. Januar 2026 umgesetzt werden.
Wenn die Skos-Richtlinien eine Anpassung des GBL an die Teuerung empfehlen, sind die Ansätze in einer Gemeinde zu übernehmen, wenn der Kanton über die Anpassung beschliesst; vgl. Praxishilfe über die Auswirkungen der Teuerung auf die Sozialhilfe, die Praxishilfe über die Anpassung des Grundbedarfs (GBL) auf die Preis- und Lohnentwicklung sowie die Beurteilung der SKOS über die unterschiedlichen Methoden zur Anpassung des GBL.