Eltern mit Besuchsrechten
Nach Kapitel C.3.2 Abs. 1 Skos (Grundbedarf im Besonderen) können besondere Wohn- und Lebensumstände eine Anpassung des berücksichtigten Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) rechtfertigen.
Der GBL wird nach Kapitel C.3.2 Abs. 7 Skos (Eltern mit Besuchsrechten) um die Auslagen erweitert, die durch den Besuch bei oder von eigenen Kindern entstehen. Voraussetzung ist, dass die Besuche tatsächlich stattfinden. Eine Kostenvergütung geschieht aufgrund der vorliegenden und beglaubigten Besuchsrechtsregelung und dem Nachweis der tatsächlich stattfindenden Besuche. Der Anspruch berechnet sich nach Anzahl Kinder und unabhängig davon, ob die Besuche bei der unterstützten Person zu Hause oder an einem anderen Ort stattfinden.
In der Sozialhilfepraxis gibt es mehrere Varianten, die zur Anwendung kommen.
Variante 1: Max Müller lebt allein und erhält den GBL auf Basis eines Einpersonenhaushalts ausbezahlt. Für die Besuchstage seines Kindes wird der GBL auf Basis eines 2-Personenhaushalts berechnet.
Variante 2: Max Müller lebt zusammen mit seiner Konkubinatspartnerin und erhält den GBL auf Basis eines 2-Personenhaushalts ausbezahlt. Für die Besuchstage seines Kindes wird der GBL auf Basis eines 3-Personenhaushalts erweitert.
Variante 3: Die Besuchstage werden unabhängig von der Haushaltsgrösse festgelegt. Max Müller erhält einen Pauschalbeitrag pro Tag/Übernachtung und pro Kind.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.
Unterstützten Personen kann das Merkblatt «Grundbedarf (GBL) Sozialhilfebezug» abgegeben werden. Für den Bereich Grundbedarf sind Textbausteine in einem separaten Kapitel abgelegt.
Die SKOS beantwortet in einer Praxishilfe die Frage, ob der besuchsberechtigte Elternteil mehr Geld erhält, wenn die Kinder auf Besuch kommen.