Eltern mit Besuchsrechten
Besondere Wohn- und Lebensumstände können eine Anpassung des berücksichtigten Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) rechtfertigen.
Der GBL wird um die Auslagen erweitert, die durch den Besuch bei oder von eigenen Kindern entstehen. Voraussetzung ist, dass die Besuche tatsächlich stattfinden. Eine Kostenvergütung geschieht aufgrund der vorliegenden und beglaubigten Besuchsrechtsregelung und dem Nachweis der tatsächlich stattfindenden Besuche. Der Anspruch berechnet sich nach Anzahl Kinder und unabhängig davon, ob die Besuche bei der unterstützten Person zu Hause oder an einem anderen Ort stattfinden.
In der Sozialhilfepraxis gibt es mehrere Varianten, die zur Anwendung kommen.
Variante 1: Max Müller lebt allein und erhält den GBL auf Basis eines Einpersonenhaushalts ausbezahlt. Für die Besuchstage seines Kindes wird der GBL auf Basis eines 2-Personenhaushalts berechnet.
Variante 2: Max Müller lebt zusammen mit seiner Konkubinatspartnerin und erhält den GBL auf Basis eines 2-Personenhaushalts ausbezahlt. Für die Besuchstage seines Kindes wird der GBL auf Basis eines 3-Personenhaushalts erweitert.
Variante 3: Die Besuchstage werden unabhängig von der Haushaltsgrösse festgelegt. Max Müller erhält einen Pauschalbeitrag pro Tag/Übernachtung und pro Kind.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.
Unterstützten Personen kann das Merkblatt «Grundbedarf (GBL) Sozialhilfebezug» abgegeben werden.
Für den Bereich Grundbedarf sind Textbausteine in einem separaten Kapitel abgelegt.
URLs
Erhält der besuchsberechtigte Elternteil mehr Geld, wenn die Kinder auf Besuch kommen?
Grundbedarf im Allgemeinen
Grundbedarf im Besonderen
Eltern mit Besuchrechten
SKOS-RL, Kapitel C.3.2 Erläuterungen f
Eltern mit Besuchrechten