Familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft

Bei Eltern mit volljährigen Kindern, Konkubinatspaaren, Freunden und Freundinnen, Kollegen und Kolleginnen, weiteren Verwandten, beispielsweise Grosseltern, wird der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) nach Kapitel C.3.1 Erläuterungen b Skos (Familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften) von der Anzahl Personen im Haushalt abhängig gemacht. Werden nicht alle Personen unterstützt, werden die Wohnkosten anteilig nach der Zahl der unterstützten Personen festgelegt.

Die Haushaltsfunktionen für beispielsweise Essen, Waschen und Reinigen werden in der Regel gemeinsam ausgeübt oder von einer Person auch für andere.

In einer Wohn- und Lebensgemeinschaft wird davon ausgegangen, dass die Bewohner die Haushaltsfunktionen gemeinsam ausüben und dadurch eine Kostenteilung stattfindet. Beispielsweise fallen die gleichen Energiekosten an, wenn eine Person für sich selbst oder für weitere Mitbewohner kocht. Der gemeinsame Einkauf kann, verglichen mit einem Einpersonenhaushalt, pro Person auch billiger ausfallen. Daher werden die Kosten in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft anteilig berechnet. 

Personengruppe Berechnung

Wohn- und Lebensgemeinschaft

  • Ansatz anteilig (= geteilt durch Anzahl Personen im Haushalt)

Unterstützten Personen kann das Merkblatt «Grundbedarf (GBL) Sozialhilfebezug» abgegeben werden. Für den Bereich Grundbedarf sind Textbausteine in einem separaten Kapitel abgelegt.

Die SKOS erklärt in einer Praxishilfe, sie sich der GBL in einer Wohngemeinschaft berechnet.