Personen in begleitetem Wohnen
Im begleiteten Wohnen wird eine betroffene Person in ihrer eigenen Wohnung aufgesucht und im selbständigen Wohnen unterstützt und gefördert. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) wird nach der vorhandenen Wohn- und Lebensform berechnet, beispielsweise nach den Ansätzen für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt gemäss Kapitel C.3.1 Abs. 2 Skos (Grundbedarf im Allgemeinen). Die zusätzlichen Dienstleistungen, die erbracht werden, haben in der Regel keinen Einfluss auf den GBL. Sie gehören zu den situationsbedingten Leistungen (SIL).
| Personen | Berechnung |
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in begleitetem Wohnen |
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Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.
Unterstützten Personen kann das Merkblatt «Grundbedarf (GBL) Sozialhilfebezug» abgegeben werden. Für den Bereich Grundbedarf sind Textbausteine in einem separaten Kapitel abgelegt.