Personen in besonderen Wohnformen
Nach Kapitel C.3.2 Abs. 1 Skos (Grundbedarf im Besonderen) können besondere Wohn- und Lebensumstände eine Anpassung des berücksichtigten Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) rechtfertigen.
Personen, die beispielsweise in einer Pension, einem möblierten Zimmer oder in einer Notunterkunft wohnen, kann der GBL nach Kapitel C.3.2 Abs. 6 Skos (Personen in besonderen Wohnformen) gekürzt werden, wenn einzelne Positionen des GBL wegfallen. Beispielsweise muss eine Person in einer Notunterkunft keine Kosten für Energie und Haushaltsführung bezahlen.
In einer Pension werden zum Teil auch Zusatzleistungen angeboten, beispielsweise das Zurverfügungstellen von Toilettenartikeln, Bettwäsche und Handtüchern oder das Reinigen des Zimmers und Waschen der Textilien.
Der GBL kann sich aber auch erhöhen, beispielsweise wenn eine Person in einem Zimmer wohnt, aber keine Kochgelegenheit zur Verfügung hat und sich deswegen auswärts verköstigen muss.
Für die Festlegung des GBL ist der SKOS-Warenkorb eine hilfreiche Unterstützung.
| Wohnform | Berechnung |
|---|---|
| Zimmer mit Kochgelegenheit |
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| Zimmer ohne Kochgelegenheit |
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| Zimmer mit Bad |
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| Zimmer ohne Bad |
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| Kollektivunterkunft |
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Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.
Unterstützten Personen kann das Merkblatt «Grundbedarf (GBL) Sozialhilfebezug» abgegeben werden. Für den Bereich Grundbedarf sind Textbausteine in einem separaten Kapitel abgelegt.
Die SKOS erläutert in der Rubrik Rechtliches die Bundesgerichtsentscheide zu den Themen, welche Gemeinde für die Kostenübernahme der Dauerplatzierungen zuständig ist und zum Vorgehen dauernder oder vorübergehender Fremdplatzierung bei Unterbringung in Schulheimen.