Personen in einer Einrichtung und mit eigener Wohnung
Nach Kapitel C.3.2 Abs. 1 Skos (Grundbedarf im Besonderen) können besondere Wohn- und Lebensumstände eine Anpassung des berücksichtigten Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) rechtfertigen.
Treten unterstützte Personen in eine Einrichtung ein und haben sie eine eigene Wohnung, sind auch diejenigen Ausgabepositionen des GBL vorerst weiter zu übernehmen, die für die Grundversorgung des Haushalts notwendig sind, beispielsweise Kosten für die Bezahlung von Strom.
In den Gemeinden gibt es unterschiedliche Regelung. Einige legen eine Pauschale fest, die sie monatlich an die unterstützte Person ausbezahlen, andere bezahlen bestimmte Rechnungen nach Vorlage direkt an die Adressaten einer Rechnung ein; vgl. Kapitel Direktzahlung.
Es ist zu prüfen, wie lange sich die unterstützte Person in der Einrichtung aufhält und ob sie die Absicht hat, wieder in ihre Wohnung zurückzukehren; vgl. Kapitel Wohnen, Personen in einer Einrichtung und mit Wohnung.
Für Personen, die sich länger in einer Einrichtung aufhalten oder nicht mehr in die Wohnung zurückkehren werden, ist zu regeln, wie lange die Positionen des GBL bezahlt werden, die für die Aufrechterhaltung einer Wohnung notwendig sind. Wohnt die betroffene Person nicht allein in einer Wohnung, sind die gesamten Umstände zu beachten.
Für die Festlegung des GBL ist der SKOS-Warenkorb eine hilfreiche Unterstützung.
| Personen | Berechnung |
|---|---|
in einer Einrichtung (stationär) und mit eigener Wohnung |
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Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.
Unterstützten Personen kann das Merkblatt «Grundbedarf (GBL) Sozialhilfebezug» abgegeben werden. Für den Bereich Grundbedarf sind Textbausteine in einem separaten Kapitel abgelegt.