Personen in einer Vollzugsmassnahme (Haft)

Die Aufwendungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen sind nach Art. 3 lit. d ZUG keine Unterstützungsleistungen. Daher werden grundsätzlich keine Kosten für Nahrung vergütet; vgl. Kapitel Hilfe für Personen in  Vollzugsmassnahmen (Haft).

Fallen Kosten an, die in der Pauschale für den Grundbedarf (GBL) enthalten sind, weil die Person noch eine eigene Wohnung hat, gelten die Regelungen nach Kapitel Personen in einer Einrichtung und mit eigener Wohnung

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SKOS-Merkblatt

Schnittstelle Justizvollzug und Sozialhilfe