Wochenaufenthalt
Nach Kapitel C.3.2 Abs. 1 Skos (Grundbedarf im Besonderen) können besondere Wohn- und Lebensumstände eine Anpassung des berücksichtigten Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) rechtfertigen.
Unterstützten Personen, die wegen einer Arbeit oder Ausbildung und aufgrund der Wegstrecke ausserhalb des Wohnorts übernachten müssen, haben allenfalls höhere Auslagen als andere unterstützte Personen.
Wird ein Wochenaufenthalt anerkannt und fallen zusätzliche Kosten an, die mit der Pauschale für den GBL zu bezahlen sind, ist ein zusätzlicher Beitrag im Einzelfall abzuklären.
Hat die Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, kann sie bestimmte Leistungen über die Arbeitslosenkasse beziehen; vgl. Kapitel Massnahmen bei Anspruchsberechtigung. Für Personen in Ausbildung und mit Anspruch auf Stipendien ist ein höherer Bedarf beim zuständigen Amt für Ausbildungsbeiträge und/oder Stipendien zu beantragen. Personen, die einen Wochenaufenthalt im Zusammenhang mit einer Abklärung und Eingliederung durch die IV-Stelle durchlaufen, klären bei der IV-Stelle zusätzliche Kosten ab.
In den Gemeinden gibt es unterschiedliche Regelungen. Einige legen eine Pauschale fest, die sie monatlich an die unterstützte Person ausbezahlen, andere bezahlen bestimmte Rechnungen, beispielsweise für auswärtige Stromkosten, nach Vorlage direkt an die Rechnungstellenden ein.
Für die Festlegung des GBL ist der SKOS-Warenkorb eine hilfreiche Unterstützung.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.
Personen, die regelmässig an einem anderen Ort übernachten, stellen Antrag mittels Fragebogen und Antrag auf Ortsabwesenheit; vgl. auch Textbausteine, Ortsabwesenheit für Sonderzweck.
Unterstützten Personen kann das Merkblatt «Grundbedarf (GBL) Sozialhilfebezug» abgegeben werden. Für den Bereich Grundbedarf sind Textbausteine in einem separaten Kapitel abgelegt.
Die SKOS erklärt in einer Praxishilfe die Zuständigkeit bei Wochenaufenthalt.