Zweck-Wohngemeinschaft

Personen, die nur zum Zweck der Minderung von Wohnkosten zusammenleben und sich die Kosten für die Haushaltsführung nicht teilen können, wird der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) für eine Person auf Basis eines Einpersonenhaushalts ausbezahlt, aber um 10 Prozent reduziert. 

Bei einer getrennten Form des Zusammenlebens können die Kosten beispielsweise für Lebensmittel nicht geteilt werden, was eine Berechnung auf Basis eines Einpersonenhaushalts für eine unterstützte Person grundsätzlich rechtfertigt. 

Bestimmte Ausgaben verdoppeln sich aber dennoch nicht automatisch, beispielweise die Gebühr für Radio-/TV-Konzession oder Stromkosten. Darum wird in dieser Wohnform die Pauschale um 10 Prozent gekürzt. 

Unterstützten Personen kann das Merkblatt «Grundbedarf (GBL) Sozialhilfebezug» abgegeben werden. Für den Bereich Grundbedarf sind Textbausteine in einem separaten Kapitel abgelegt.

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SKOS-Praxisbeispiel

Leben in einer Wohngemeinschaft: wie berechnet sich der Grundbedarf?

SKOS-RL, Kapitel C.2 Erläuterungen b

Unterstützungseinheit

SKOS-RL, Kapitel C.3.2 

Grundbedarf im Besonderen