Zweck-Wohngemeinschaft
Personen, die nur zum Zweck der Minderung von Wohnkosten zusammenleben und sich die Kosten für die Haushaltsführung nicht teilen können, weil sie die Haushaltsführung getrennt ausüben, wird der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) nach Kapitel C.3.2 Abs. 2 Skos (Personen in Zweck-Wohngemeinschaften) für eine Person auf Basis eines Einpersonenhaushalts ausbezahlt, aber um 10 Prozent reduziert.
Bei einer getrennten Form des Zusammenlebens fallen beispielsweise Mehrkosten für Strom an, was eine Berechnung auf Basis eines Einpersonenhaushalts für eine unterstützte Person grundsätzlich rechtfertigt. Bestimmte Ausgaben verdoppeln sich aber dennoch nicht automatisch, beispielweise die Gebühr für Radio-/TV-Konzession für einen Haushalt. Darum wird in dieser Wohnform die Pauschale um 10 Prozent gekürzt.
| Personengruppe | Berechnung |
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Zweck-Wohngemeinschaft |
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Unterstützten Personen kann das Merkblatt «Grundbedarf (GBL) Sozialhilfebezug» abgegeben werden. Für den Bereich Grundbedarf sind Textbausteine in einem separaten Kapitel abgelegt.
Die SKOS erklären in einer Praxishilfe der Unterschied zwischen einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft und einer Zweck-Wohngemeinschaft.