Formen der Ausrichtung des GBL

Es gibt verschiedene Formen der Ausrichtung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL), die im Sozialhilfebezug zur Anwendung kommen:

Kontoüberweisung: Unterstützte Personen sollen ihr Geld selbständig verwalten. Die materielle Hilfe wird in der Regel monatlich auf ein Bank- oder Postcheckkonto überwiesen. 

Barauszahlung: Eine Barauszahlung erfolgt dann, wenn eine betroffene Person entweder sofort Geld benötigt oder wenn sie aus besonderen Gründen kein Konto einrichten kann. 

Nimmt eine unterstützte Person an einer mit Lohn honorierten Massnahme teil, kann die für das Integrationsangebot zuständige Stelle ihr den dem Einsatz entsprechenden Anteil zur Deckung des GBL direkt nach dem Einsatz täglich oder wöchentlich bar ausbezahlen, sofern dies so vereinbart ist. Das ist beispielsweise bei Teillohnprojekten (= Taggeldprogramme) üblich. 

Direktzahlungen: Weil unterstützte Personen ihr Geld selbst verwalten sollen, werden nur in begründeten Fällen Direktzahlungen vorgenommen. Verwendet eine unterstützte Person das verfügbare Geld nicht zweckentsprechend, kann die Direktzahlung bestimmter Rechnungen in Betracht gezogen werden; vgl. Kapitel Direktzahlung und Direktzahlungen GBL

Kostengutsprache: Lebt eine Person in einer Einrichtung, kann für das ihr zustehende Taschengeld eine Kostengutsprache ausgestellt werden. Sie erhält den Betrag in Folge von der zuständigen Stelle in der Einrichtung ausbezahlt. Kostengutsprachen werden auch erteilt, wenn eine Person die Leistungen nicht zweckentsprechend einteilt und für Nahrung kein Geld zur Verfügung hat. Beispielsweise kann einer Gassenküche Kostengutsprache erteilt werden. Die betroffene Person kann ihre Mahlzeiten in der Gassenküche einnehmen, ohne dass sie Geld zur Verfügung haben muss; vgl. Kapitel Kostengutsprache und Kostengutsprachen GBL

Auszahlung in Raten: Wenn eine unterstützte Person mit der Einteilung ihrer finanziellen Mittel überfordert ist, kann eine ratenweise Auszahlung des GBL vorgenommen werden.

Rückstellung: Um sicherzustellen, dass beispielsweise die Stromrechnung bezahlt werden kann, können auch monatliche Rückstellungen des GBL vorgenommen werden, damit beim Eintreffen der nächsten Rechnung genügend Mittel zur Verfügung stehen.

Alternative Formen der Ausrichtung, z.B. Gutscheine und Checks: Anstelle von Bargeld können alternative Formen der Ausrichtung in Form von Essengutscheinen, beispielsweise für Mahlzeiten in einer Gassenküche, oder Lebensmittelgutscheine abgegeben werden, wenn beispielsweise die konkrete Gefahr besteht, dass die Unterstützungsleistung für andere Zwecke verwendet wird oder wenn die Bedürftigkeit noch nicht abschliessend feststeht.

Nach Kapitel C.7 Erläuterungen a Skos (Auszahlung in Raten/Bargeld/Naturalien) haben Naturalleistungen einen diskriminierenden Charakter und sie stehen der Dispositionsfreiheit entgegen. Sie dürfen daher nur in begründeten Ausnahmefällen ausgerichtet werden.

Werden anstelle von Kontoüberweisungen oder Barzahlungen alternative Formen gewählt, ist bei Aufnahme in Sozialhilfe auf die Alternative hinzuweisen. Die Hinweise sind in der Regel im Bedarfsbudget aufgenommen, können aber auch mit Entscheid verbindlich geregelt werden. 

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.