SKOS-Warenkorb

Nicht alle Personen benötigen alle Ausgabepositionen des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL). Beispielsweise müssen obdachlose Personen keine Energiekosten bezahlen und haben keine Auslagen für die Haushaltsführung. Personen in einem Spital müssen keine Nahrungsmittel einkaufen. Personen ohne Kochgelegenheit benötigen allenfalls mehr Geld, weil sie sich auswärts verpflegen müssen. 

Je nach Wohn- und Lebensform ist die Pauschale für den GBL daher unterschiedlich ausgestaltet.

Die Skos hat in ihrem SKOS-Warenkorb die einzelnen Ausgabepositionen des GBL in Prozenten gewichtet. Der Warenkorb ist eine gute Orientierungshilfe für die Festlegung einer GBL-Pauschale für die verschiedenen Personengruppen.

Der SKOS-Warenkorb gibt aber nicht vor, wie viel Geld für eine Ausgabeposition ausgegeben werden darf, weil unterstützte Personen eine Dispositionsfreiheit zur Einteilung der Pauschale haben.

Die Beträge werden nach Empfehlungen der SKOS-Richtlinien auf den nächsten Franken aufgerundet.

Die Sozialbehörde legt in ihrem Handbuch die Pauschalen für diejenigen Personengruppen fest, die vom Kanton nicht vorgegeben sind. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.

Unterstützten Personen kann das Merkblatt «Grundbedarf (GBL) Sozialhilfebezug» abgegeben werden. Für den Bereich Grundbedarf sind Textbausteine in einem separaten Kapitel abgelegt.