Übergangsmonat (Zehrmonat)

Personen, die bei Wegzug an einem neuen Wohnort Sozialhilfeleistungen beantragen wollen, müssen bis zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit auf die Auszahlung von wirtschaftlicher Hilfe warten. Damit sie in der Zwischenzeit genug Mittel für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung haben, vergütet die Wegzugsgemeinde in einigen Kantonen einen weiteren Monat als Übergangshilfe nach Kapitel C.4.3 Abs. 4 Skos (Beginn und Beendigung von Mietverhältnissen). Die Übergangshilfe ist in den SKOS-RL beim Kapitel Wohnen erwähnt, bezieht sich aber auf alle Leistungspositionen der materiellen Grundsicherung; also auch auf den Grundbedarf (GBL).

Das zuständige Sozialhilfeorgan der Wegzugsgemeinde richtet den Übergangsmonat nach den Bestimmungen am neuen Wohnort aus. Für die Wohnkosten ist das zuständige Sozialhilfeorgan am neuen Wohnsitz nach den geltenden Ansätzen des GBL anzufragen. 

Art. 2 Abs. 2 ZUG Bedürftigkeit

Die Bedürftigkeit wird nach den am Unterstützungsort geltenden Vorschriften und Grundsätzen beurteilt.

Ob ein Übergangsmonat bezahlt wird, regeln die Kantone in ihren Rechtsgrundlagen. Es gibt Gemeinden, die nur einen Übergangsmonat bezahlen, wenn der neue Wohnort bei Wegzug unterstützter Personen auch einen Übergangsmonat bezahlt. Ordnet ein Kanton für seine Gemeinden einen Übergangsmonat ohne Einschränkung an, müssen die Gemeinden einen Übergangsmonat auch bezahlen, wenn andere Regelungen in anderen Kantonen gelten. 

Meldet sich eine Person an einem Tag in einem Monat ab, werden für gewöhnlich so viele Tage als Übergangsmonat berechnet, wie ab Wegzug für einen Monat gelten. Meldet sich beispielsweise eine Person am 10. Juni (= Monat mit 30 Tagen) in einer Gemeinde ab, erhält sie die Leistungen der materiellen Grundsicherung nach den Bestimmungen am neuen Wohnsitz für 30 Tage, also bis am 09. Juli vergütet.