Keine Unterstützungen nach Art. 3 ZUG
Es gibt Ausgaben, die nach Art. 3 ZUG (Unterstützungen) nicht als Unterstützungsleistungen gelten. Werden sie dennoch vergütet, sind sie mit separatem Buchungscode zu verbuchen, weil sie getrennt von den Sozialhilfeausgaben auszuweisen sind.
Es sind dies
Sozialleistungen, z.B. Sozialversicherungsleistungen, individuelle Prämienverbilligung,
Mindestbeiträge an obligatorische Versicherungen, z.B. Mindestbeitrag AHV (= NE-Beiträge),
Beiträge aus besonderen Hilfsfonds, z.B. Subvention für Kita-Kosten,
Aufwendungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen,
Steuerschulden,
Beiträge für unentgeltliche Prozessführung,
Bestattungskosten.
In den folgenden Kapiteln sind die Ausgaben näher erklärt.