Keine Unterstützungen nach Art. 3 ZUG
Ausgaben, die gemäss Art. 3 ZUG nicht als Unterstützungsleistungen gelten, sind bei einer Vergütung mit separatem Buchungscode zu verbuchen, damit sie bei Rückerstattungsforderungen von Sozialhilfeleistungen abgegrenzt werden können.
Beispiele sind in den folgenden Kapiteln erläutert und hier zusammengefasst:
Leistungen nach Art. 3 ZUG
Sozialleistungen, z. B. Sozialversicherungsleistungen, individuelle Prämienverbilligung
Mindestbeiträge an obligatorische Versicherungen, z. B. AHV-Mindestbeiträge/NE-Beiträge
Beiträge aus besonderen Hilfsfonds, z. B. Subventionen für Kita-Kosten
Kosten für den Vollzug von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen
Steuerschulden
Beiträge für die unentgeltliche Prozessführung
Bestattungskosten
Ergänzungen
Nach diesem Artikel gilt die Prämie Krankenversicherung nach KVG nicht als Unterstützungsleistung. Ihre Bezahlung muss durch das zuständige Sozialhilfeorgan jedoch sichergestellt werden, da der Abschluss einer Krankengrundversicherung in der Schweiz obligatorisch ist. Die Prämie ist somit Teil der medizinischen Grundversorgung; sie ist im Bedarfbudget zu berücksichtigen.
Kosten für Krankenversicherungsprämien nach KVG, die nicht vollständig durch die individuelle Prämienverbilligung (IPV) gedeckt sind, müssen übernommen werden, bis ein Wechsel in eine günstigere Variante möglich ist; vgl. Kapitel Krankenversicherung mit eingeschränkter Wahl. Gemäss Kapitel C.5 lit. b SKOS (Prämienausgaben als Sozialhilfeleistungen) gehört der Differenzbetrag zur materiellen Grundsicherung und ist daher zu übernehmen.
Auch Nichterwerbstätigenbeiträge (AHV-Mindestbeiträge) gelten nicht als Unterstützungsleistungen. Im Unterschied zur Krankenpflegeversicherung nach KVG werden sie jedoch nicht in das Bedarfsbudget aufgenommen, da nicht jede unterstützte Person AHV-Mindestbeiträge bezahlen muss.
Stellen Integrationsanbieter dem zuständigen Sozialhilfeorgan ausbezahlte Löhne inklusive Sozialversicherungsleistungen in Rechnung, sind die Sozialversicherungsleistungen getrennt von den Löhnen zu verbuchen. Sie zählen zu den Sozialleistungen und gelten daher nicht als Unterstützungsleistungen.
In Kapiel C.1 Erläuterungen b SKOS (Auslagen ausserhalb der materiellen Grundsicherung) sind ergänzend zu Art. 3 ZUG auch Schulden im Allgemeinen und Unterhaltsbeiträge (= Alimentenverpflichtungen) erläutert, die nicht als Unterstützungen gelten.
URLs
SKOS-RL, Kapitel C.1 Erläuterungen b
Auslagen ausserhalb der materiellen Grundsicherung
SKOS-RL, Kapitel C.5 Erläuterungen b
Prämienausgaben als Sozialhilfeleistungen