Keine Unterstützungen nach Art. 3 ZUG

Es gibt Ausgaben, die nach Art. 3 ZUG (Unterstützungen) nicht als Unterstützungsleistungen gelten. Werden sie dennoch vergütet, sind sie mit separatem Buchungscode zu verbuchen, weil sie getrennt von den Sozialhilfeausgaben auszuweisen sind.

Es sind dies

  • Sozialleistungen, z.B. Sozialversicherungsleistungen, individuelle Prämienverbilligung,

  • Mindestbeiträge an obligatorische Versicherungen, z.B. Mindestbeitrag AHV (= NE-Beiträge),

  • Beiträge aus besonderen Hilfsfonds, z.B. Subvention für Kita-Kosten,

  • Aufwendungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen,

  • Steuerschulden,

  • Beiträge für unentgeltliche Prozessführung,

  • Bestattungskosten.

In den folgenden Kapiteln sind die Ausgaben näher erklärt.